Stellungnahme des OSWV zur Novellierung des Vorarlberger Wettengesetzes


Der OSWV hat zum vorliegenden Entwurf zur Novellierung des Vorarlberger Wettengesetzes, im Sinne seiner Mitglieder und der Wettbranche an die zuständige Vorarlberger Landesregierung folgende Stellungnahme offiziell und fristgerecht am 29.04.2019 abgegeben.

Stellungnahme:

Der OSWV repräsentiert mit einem Anteil von rund 85 % aller stationären österreichischen Wettunternehmen das Gros der Wettbranche. Die Auswahl und ständige interne Prüfung seiner Mitglieder erfolgt nach strengsten Kriterien, insbesondere im Hinblick auf die Implementierung geeigneter Standards zur Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsprävention. Dieser Bereich erfuhr – branchenübergreifend – in den letzten Jahren eine verstärkte Beachtung und Bewusstseinsbildung, nicht zuletzt aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben.

Festzuhalten ist, dass die Einhaltung der durch die EU-Geldwäsche-Richtlinien (idF 2018/843) aufgestellten Grundsätze bereits jetzt, ungeachtet der landesgesetzlichen Verpflichtung im operativen Geschäftsbetrieb der Mitglieder des OSWV zentrale Berücksichtigung finden. Grundgedanke ist dabei ein risikoorientierter Ansatz in der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, sodass von Wettunternehmern als Verpflichtete, die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, welchen diese ausgesetzt sind, identifiziert, bewertet und verstanden werden und in der Folge verhältnismäßige – dem Risiko angemessene – Maßnahmen der Risikominimierung gesetzt werden.

Ungeachtet der nunmehr durch die Europäische Kommission bedingte Notwendigkeit der Adaptierung der einschlägigen Bestimmungen im Vorarlberger Wettengesetz, begrüßt und unterstützt der OSWV daher die Implementierung der unionsrechtlichen Vorgaben in das Landesrecht. Dennoch bestehen teilweise Bedenken bzw. Änderungsvorschläge, die sich wie folgt darstellen, und aus Sicht des OSWV bei der endgültigen Gesetzesfassung zu berücksichtigen sind:

 

  • EUR 1.000,– Grenze

(§ 9b Abs. lit. b)

Grundlage der Bestimmung ist Art. 11 lit. d der 4. EU-GeldwäscheRL, der jedoch an eines Transaktionshöhe von mindesten EUR 2.000,– knüpft. Der gegenständliche Entwurf halbiert diese Grenze und löst die damit verbundenen Verpflichtungen bereits bei EUR 1.000,– aus. Es handelt sich um einen Fall des sog. „Gold Plating“, das erst jüngst im Zusammenhang mit dem am 24.04.2019 auf Bundesebene beschlossenen Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019 mediale Aufmerksamkeit erlangte. Diese Übererfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben ist aus Sicht des OSWV nicht erforderlich und auch nicht zu rechtfertigen, weshalb offenbar auch die erläuternden Bemerkungen keinerlei Gründe dafür ins Treffen zu führen vermögen.

Wie auch sonst über weite Strecken wäre es zweckdienlicher und konsequenter, den vorliegenden Entwurf in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben zu fassen, sind es doch letztlich diese, die die Novellierung des Gesetzes erst erforderlich machten.

 

  • Verständigungspflicht

(§ 9d Abs. 3 letzter Satz)

Art. 18a Abs. 2 der 5. EU-GeldwäscheRL (2018/843) normiert die Ermächtigung des nationalen Gesetzgebers, in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Kunden aus Drittländern mit hohem Risiko beteiligt sind, zusätzlich zu den bereits in Abs. 1 leg. cit. normierten verstärkten Sorgfaltspflichten, gegebenenfalls noch weitere Maßnahmen vorzuschreiben. Diese Maßnahmen bestehen aus einem oder mehreren der folgenden Elemente:

  1. a) der Anwendung zusätzlicher verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen;
  2. b) der Einführung verstärkter einschlägiger Meldemechanismen oder einer systematischen Meldepflicht für Finanztransaktionen;

Nach den erläuternden Bemerkungen zum vorliegenden Entwurf handelt es sich bei § 9d Abs. 3 letzter Satz um eine derartige Maßnahme. Nach Ansicht des OSWV schießt diese im Hinblick auf das Produktrisiko sämtlicher Wettprodukte jedoch weit über das Ziel hinaus. Nicht einmal im FM-GwG, jener für Kredit- und Finanzinstitute anwendbaren Norm, findet sich eine vergleichbare Verpflichtung, obwohl die im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Kredit- und Finanzinstitute vorgenommenen Transaktionen und Geldsummen um ein Vielfaches höher sind als sie bei einem Wettprodukt je sein könnten. Gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission Nr. 2016/1675 ist Bosnien-Herzegowina als Hochrisikoland einzustufen. Gemäß dem aus Sicht des OSWV bei der Risikoeinstufung ebenso zu berücksichtigenden Bericht der FATF vom 23.02.2018, steht etwa Serbien weiterhin auf der FATF-Beobachtungsliste. In der Praxis würde dies dann zur Folge haben, dass jedwede Transaktion mit einem Bosnischen bzw. Serbischen Kunden eine Meldeverpflichtung an die Landesregierung auslösen würde. Der Geschäftsbetrieb, insbesondere kleinerer Wettunternehmer, die nicht über externe, vollständig automatisierte AML-Systeme verfügen, würde damit zum Erliegen kommen. Die Regelung ist zur Zielerreichung nicht erforderlich, weil die Gefahr bereits im Rahmen des Produktrisikos und des Transaktionsrisikos beherrschbar ist, ohne den Geschäftsbetrieb negativ zu beeinflussen.

 

  • Geldwäschebeauftragter

(§ 9e Abs. 9)

Grundlage der Bestimmung ist Art. 46 Abs. 4 der 4. EU-GeldwäscheRL. Die RL normiert die Verpflichtung „soweit dies angebracht ist“. Der vorliegende Entwurf setzt dies um mit „sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist“. Dem OSWV ist bewusst, dass sich die Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in einem flexiblen System unter Berücksichtigung der Gesamtumstände

bewegen sollten. Dennoch wäre es für die Rechtsunterworfenen wichtig, zumindest in den erläuternden Bemerkungen Kriterien für die im Gesetz genannte Angemessenheit zu nennen (zB Überschreiten eines Jahresumsatzes in den 2 vorangegangenen Geschäftsjahren, durchschnittliche Kundenzahl in den 2 vorangegangen Geschäftsjahren, oä).

 

  • Wistle-Blowing

(§ 9e Abs. 10)

Grundlage der Bestimmung ist Art. 61 Abs. 2 und 3 der 4. EU-GeldwäscheRL idF der 5. EU-GeldwäscheRL. Auch hier normiert die RL die Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zu Art und Größe des betreffenden Verpflichteten. Wie bereits in obigem Zusammenhang ausgeführt wäre aus Sicht des OSWV die Nennung beispielsweiser Kriterien für die Angemessenheit in den erläuternden Bemerkungen wünschenswert, um den Rechtsunterworfenen bei der Umsetzung eine Richtschnur zu geben.