Stellungnahme des OSWV zur Novellierung des Tiroler Wettunternehmergesetzes

 

Der OSWV hat zum vorliegenden Entwurf zur Novellierung des Tiroler Wettengesetzes, im Sinne seiner Mitglieder und der Wettbranche an die zuständige Tiroler Landesregierung folgende Stellungnahme offiziell und fristgerecht am 01.03.2019 abgegeben.


STELLUNGNAHME:

 

Das derzeit in Geltung stehende Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz wurde seit dem Inkrafttreten seiner Stammfassung 2002 bereits zwölfmal novelliert, davon fünfmal allein in den letzten 4 Jahren. Der OSWV begrüßt daher die Herangehensweise des Landesgesetzgebers, der sich aus Gründen der Übersichtlichkeit zur Neukodifizierung der Materie entschlossen hat, obwohl hierzu in inhaltlicher Hinsicht keine zwingende Notwendigkeit besteht. Die angestrebte Zielsetzung der Neufassung, nämlich einen verbesserten Schutz von Wettkunden, Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten entspricht auch den Grundsätzen des OSWV und wird daher dem Grunde nach voll unterstützt.

Dennoch bestehen teilweise Bedenken, die sich wie folgt darstellen und aus Sicht des OSWV bei der endgültigen Gesetzesfassung zu berücksichtigen sind:

 

  • Einbeziehung der Internetwette

(§ 1 Abs. 1 lit. b, § 2 Abs. 6 und 10, § 19 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 und 2 lit. d, § 22 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 33 Abs. 1 lit. h und Abs. 8)

Der OSWV unterstützt grundsätzlich die Miteinbeziehung der Internetwette in den Regelungsbereich des Gesetzes und ist es auch legistisch konsequent, bei der Regelung des Wettwesens nicht zwischen stationären und nicht-stationären Mitwirkungsformen am Zustandekommen des Wettvertrages mit dem Wettkunden zu unterscheiden. Die vorliegende Entwurfsfassung ist aber leider nicht geeignet, die angestrebte Zielsetzung – nämlich die Erstreckung der strengen Regulierung der stationären auf nicht-stationäre Formen zu erstrecken – zu verwirklichen, weil der Entwurf zu unbestimmt und in tatsächlicher Hinsicht kaum umsetzbar ist.

Der vorliegende Entwurf unterwirft das Bereitstellen von Daten für das Medium vom Tiroler Landesgebiet aus der Bewilligungspflicht. Dabei ist nicht aber definiert, was unter den Begriff „Bereitstellen“ fällt und was nicht. Ist davon auch die bloße Weiterleitung oder Durchleitung von Daten, wie etwa im Rahmen der Geschäftstätigkeit von Internetprovidern, mitumfasst oder nicht? Weder der Gesetzestext noch die Materialien geben hierüber Aufschluss. Ebenso unklar ist der Begriff des Mediums; während § 1 Abs. 1 lit. b und § 2 Abs. 6 nur den Begriff Medium nennen, wird in § 2 Abs. 10 das elektronische Medium“ genannt. Eine Definition, ob dies Computer, Smartphones und fernmündliche Einrichtungen, mit denen Daten bereitgestellt werden, gleichermaßen erfasst oder nur Teile davon, fehlt.

Örtlicher Anknüpfungspunkt ist der Standort des Mediums in Tirol. Aufgrund der geographischen Größe und Lage des Landes Tirol kann von einer leichten und raschen Verlegung bestehender Tiroler Serverstandorte in umliegende Bundesländer bzw. Nachbarstaaten ausgegangen werden, ohne dass damit zwingend die Einstellung und/oder Einschränkung der Tätigkeit in Tirol einhergeht. Für die Bestimmung würde somit noch vor ihrem Inkrafttreten schon aus diesem Grund keinerlei Anwendungsbereich mehr verbleiben. Insbesondere aber wären in Tirol verbleibende (Internet-)Wettunternehmer, nicht konkurrenzfähig, weil auch für sie die strengen und stark eingeschränkten Regeln hinsichtlich des Wettangebots gelten würden. Andere, nicht dem Gesetz unterliegende Konkurrenzunternehmen hingegen könnten mit einem wesentlich breiteren, für die Wettkunden ansprechenderen Wettangebot auf dem Markt auftreten. Eine umgehende Abwanderung von Wettkunden zu nicht in Tirol ansässigen Anbietern wäre die zwingende Konsequenz und würde das Schutzniveau im Ergebnis verringern; dies kann nicht im Interesse des Gesetzgebers sein. Auch die in den Materialien (S. 3 zu § 3) genannten Zugangsbeschränkungen wären in praxi va. technisch kaum umzusetzen und würden keine Abhilfe schaffen.

Aus Sicht des OSWV ist die Einbeziehung der Internetwette zwar grundsätzlich begrüßenswert, die Umsetzung in der vorliegenden Entwurfsform lässt aber zu viele wesentliche Aspekte außer Betracht und ist daher abzulehnen.

 

  • Zweifache Einschränkung der Betriebszeiten

(§ 17 Abs. 1, § 23 Abs. 1)

Die bestehende Rechtslage (§ 8a Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz) normiert für Wettterminals und Wettbüros gleichermaßen ein Betriebsverbot zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr. Der Gesetzgeber erkannte, dass die Regelung durch bestehende Betriebsanlagengenehmigungen für sog. „Mischbetriebe“ etwa in der Gastronomie oder auf Tankstellen, die teils weitaus längere Öffnungszeiten zulassen, in der Praxis nur bedingt umzusetzen ist. Mit dem vorliegenden Entwurf, insbesondere § 23 Abs. 1 letzter Teilsatz, bezweckt der Landesgesetzgeber eine Lösung, die in der angedachten Form jedoch widersprüchlich ist und der von ihr verfolgten Zielsetzung keinen Dienst erweist.

So wird zwischen den Öffnungszeiten der Wettannahmestelle und der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer unterschieden. Die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer wird mit dem vorliegenden Entwurf zweifach eingeschränkt: Einerseits, weil für den Fall kürzerer Öffnungszeiten der Betriebsanlage auch diese kürzeren Betriebszeiten für die Öffnung der Wettannahmestelle gelten. Andererseits, weil für den Fall längerer Öffnungszeiten der Betriebsanlage, dennoch die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer nur bis 00:00 Uhr möglich ist. Diese Differenzierung ist unsachlich und administrativ kaum durchführbar.

Sinnvoller wäre eine der Oberösterreichischen Rechtslage (§ 5 Oö. Wettgesetz) entsprechende Regelung, die eine Vereinheitlichung vorsieht und für „Mischbetriebe“, an die genehmigten Öffnungszeiten der Betriebsanlage anknüpft. Reine Wettbüros unterliegen hingegen den eingeschränkten Öffnungszeiten von 06:00 Uhr bis 00:00 Uhr.

 

  • Sofortige Betriebsschließung, Beschlagnahme, weitere Maßnahmen

(§ 29 Abs. 1)

Richtig ist, dass bereits das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz Regelungen zur Beschlagnahme und Betriebsschließung enthält. Der vorliegende Entwurf verschärft diese drastisch und ordnet die Betriebsschließung und Beschlagnahme als künftigen Normalfall mit nachträglicher Überprüfung an. Besonders hervorsticht die in den erläuternden Bemerkungen (S. 6 zu § 29) enthaltenen Definition des begründeten Verdachts auf Fortsetzung der Tätigkeit. Darin wörtlich „Die Annahme, dass nicht auszuschließen ist, dass die unerlaubte Wetttätigkeit fortgesetzt wird, ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das betreffende Wettlokal etwa über eine professionelle und auf eine längerfristige Tätigkeit als Wettunternehmer ausgerichtete Einrichtung verfügt.“

Da denklogisch jede Wettannahmestelle über eine professionelle und auf eine längerfristige Tätigkeit als Wettunternehmer ausgerichtete Einrichtung verfügt – dies ist ja schließlich der Unternehmensgegenstand – würde jedwede Feststellung einer Gesetzesübertretung die Betriebsschließung bzw. Beschlagnahme zeitigen. Dies etwa auch bei geringfügigen Übertretungen oder wenn sich die Rechtansicht der Behörde zur Auslegung einzelner Bestimmungen plötzlich ändert; wie Erfahrungen aus anderen Bundesländern zeigen.

Aus rechtsstaatlicher Sicht wird daher die Streichung der Verschärfung, zumindest aber deren Einschränkung auf einzelne, taxativ genannte Gesetzesverletzungen angeregt

 

Der OSWV ist als Branchenverband Repräsentant von rund 85 % aller stationären österreichischen Wettunternehmen zuversichtlich, dass die obigen Anregungen aufgegriffen und in der endgültigen Fassung der Neuregelung Niederschlag finden werden.