STELLUNGNAHME DES OSWV ZUR NOVELLIERUNG DES STEIERMÄRKISCHEN WETTENGESETZES

Der Österreichische Sportwettenverband hat zum vorliegenden Entwurf für eine Erneuerung (Novellierung) des steiermärkischen Gesetzes über das Anbieten, den Abschluss und die Vermittlung von Wetten und die Vermittlung von Wettkundinnen/Wettkunden (StWttG 2017), fristgerecht zum 12. Juni 2017,  im Sinne seiner Mitglieder und der Wettbranche an die zuständige Landtagsdirektion und Abteilung 3 der Landesregierung des Bundeslandes Steiermark folgende Stellungnahme offiziell abgegeben:


STELLUNGNAHME:

1.) Grundsätzlich begrüßt der Verband Maßnahmen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

2.) Wie die Erfahrungen aus der Praxis immer wieder zeigen, bewirken allzu überschießende und sachlich nicht gerechtfertigte Regelungen das Gegenteil dessen, was der Gesetzgeber als Ziel seiner Regelungen vor Augen gehabt hat. Es verlagert sich dann das Geschäft allenfalls in die Illegalität bzw. in das Internet und der grundsätzlich zu bejahende Schutz von Kunden – insbesondere von Jugendlichen – geht völlig verloren.

In diesem Sinn ist die Bestimmung des § 8 Abs. 3, wonach für die Bedienung eines Wettterminals grundsätzlich sowie für Wetten, deren Wetteinsatz einen Betrag von € 70,00 übersteigt, eine Wettkundenkarte auszustellen ist, nicht angebracht und letztlich verfehlt.

Es ist zunächst festzuhalten, dass der Sportwettbereich in keiner Weise mit dem Glückspielbereich vergleichbar ist. Bei Sportwetten kommt es in aller Regel zu sehr niedrigen Einsätzen, bei denen von vornherein kein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gegeben sein kann.
Die angesprochene Regelung (§ 8 Abs. 3) muss zwangsläufig bei den betroffenen Wettunternehmen auf Unverständnis stoßen, zumal der mit der Ausstellung der Wettkundenkarte verbundene administrative Aufwand bei kleinen und Kleinsteinsätzen absolut nicht gerechtfertigt ist. Nur nebenbei sei erwähnt, dass etwa in anderen Bereichen (Lotto, Toto, Rubellose, etc.) es durchaus möglich ist, größere Beträge ohne Verwendung einer Kundenkarte zu setzen.

Somit ist die in Aussicht genommene Regelung eine, die weder der Verhinderung von Geldwäsche und sonstiger Kriminalität dient, noch im Interesse des Kunden- und Jugendschutzes – steht. Die Praxis zeigt, dass viele Kunden gelegentlich Wetten mit sehr geringen Einsätzen platzieren und die administrative Abwicklung der Wette nicht erschwert haben wollen.

Dem grundsätzlich zu bejahenden Jugendschutz könnte beim Terminalbetrieb etwa dadurch entsprochen werden, dass bei jedem Gerät mittels eines Codes eine Sperre installiert wird, sodass sich zunächst der wettwillige Kunde auch einer visuellen Kontrolle stellen muss.

Österreichische Buchmacher haben in der Vergangenheit – schon bevor einzelne Landesgesetzgeber diesbezüglich aktiv wurden – Wetten von Kindern und Jugendlichen nicht angenommen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf auch eine strenge Verwaltungsstrafe für den Abschluss oder die Vermittlung verbotener Wetten vorsieht und dass ein Verstoß gegen den Schutz von Kindern und Jugendlichen letztlich auch zum Verlust der Berechtigung führen kann.

 

3.) Die Regelung des § 3 Abs. 2, wonach jede Wettunternehmerin oder jeder Wettunternehmer zumindest eine Annahmestelle dauernd betreiben muss, ist nicht nachvollziehbar. Sie macht den bloßen Vertrieb über Wettterminals – somit ohne Annahmestelle – unmöglich.

4.) Zunächst unklar ist die Bestimmung des § 4 Abs. 5 Z 3, wonach zumindest zwei entsprechend geschulte verantwortliche Personen bekanntgegeben werden müssen.

Die Bestimmung lässt offen, ob diese zwei Personen für das ganze Bundesland Steiermark genügen oder pro Wettannahmestelle gedacht sind. Sie lässt weiters offen, worin diese Personen geschult sein müssen.

Letztlich ist nicht erkennbar, ob diese Person nach § 4 Abs. 5 Z 3 ident ist mit der verantwortlichen Person gemäß § 8 Abs. 7.

5.) § 11 lässt Wetten darauf, welche Mannschaft bei Fußball und Eishockey das nächste Tor erzielt, zu. Dies müsste auch für alle anderen vergleichbaren Ballsportarten (etwa Handball) oder für Sportarten, die durch Tore entschieden werden, gelten.

 

6.) Die Frist des § 5 Abs. 4, welche der Behörde nach vollständigem Einlangen der Unterlagen eine Frist von 12 Wochen für die Erteilung der Bewilligung einräumt, ist zu lange gehalten und sollte zumindest halbiert werden. Verwiesen wird darauf, dass etwa bei der Bescheinigung der Wettterminals auch nur – völlig genügend – eine Frist von 4 Wochen festgelegt wurde.

 

7.) § 9 Abs. 1 legt fest, dass bei Wetteinsätzen über € 1.000,00 die Identität des Wettkunden festzustellen ist. Hier wird auf die Bestimmungen der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie verwiesen, wonach eine Grenze mit € 2.000,00 festgesetzt wurde. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Steirische Gesetzgeber hier strenger sein will, als die EU-Bestimmungen es vorgeben.

 

8.) Das Verbot des Wettabschlusses mit Kindern und Jugendlichen ist sowohl im § 11 Punkt 7 als auch in § 8 Abs. 1 angeführt. Die einmalige Festlegung dieses Verbots – welches von Österreichischen Buchmachern in der Vergangenheit bereits immer eingehalten wurde – hätte genügt.

 

9.) Dringend notwendig wäre eine Änderung des Steirischen Wettterminal-Abgabegesetzes. Die darin festgesetzte monatliche Wettterminalabgabe von € 1.100,00 macht einen wirtschaftlich vernünftigen Terminalbetrieb unmöglich und hat demnach auch nicht die erhofften Einnahmen für das Land gebracht. Die festgesetzte Abgabe kann mit einem Terminal niemals erwirtschaftet werden und somit begünstigt diese Regelung lediglich die illegale Aufstellung von Wettterminals.

 

Im Terminalbetrieb ist von einem Brutto-Hold von etwa € 350,00 pro Gerät und Monat auszugehen. Hievon sind noch alle Kosten zu bestreiten, sodass klar ersichtlich ist, dass letztlich das Wettterminal-Abgabegesetz „verunglückt“ ist. Es lässt den Wettunternehmen keine Chance auf wirtschaftliches Bestehen, es bringt in keinem Fall die offensichtlich erhofften Einnahmen und es drängt – ganz gegen die Gedanken des Kunden- und Jugendschutzes – das Geschäft häufig in die Illegalität bzw. in das Internet ab.

Somit fordert der Österreichische Sportwettenverband im Sinne der vorliegenden Stellungnahme praxisorientierte Regelungen ein, die den Wettunternehmen ein wirtschaftliches Überleben möglich machen, dies bei einem gleichzeitigen Bekenntnis zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und bei Beachtung des auch aus der Sicht des Verbandes unbedingt notwendigen Kunden- und Jugendschutzes.