Stellungnahme des OSWV zum Entwurf des neuen Vorarlberger Wettengesetzes

Der Österreichische Sportwettenverband hat zum vorliegenden Begutachtungsentwurf hinsichtlich eines Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes die nachstehende Stellungnahme fristgerecht zum 15.02.2017 im Sinne seiner Mitglieder und der Wettbranche an die Vorarlberger Landesregierung gesandt:

 

  1. Grundsätzliches:

 

In den erläuternden Bemerkungen zum vorliegenden Begutachtungsentwurf ist davon die Rede, dass vor dem Hintergrund der zunehmenden Missstände im Wettwesen Instrumente geschaffen werden sollen, die einen effizienteren Vollzug ermöglichen sollen. Welche Missstände hier gemeint sind, lässt sich den erläuternden Bemerkungen nicht entnehmen, geschweige denn wann und wo diese zu Tage getreten sind.

 

Der Österreichische Sportwettenverband empfiehlt seinen Mitgliedern laufend – und in jedem Bundesland – ein gesetzeskonformes Verhalten und geht davon aus, dass diese Empfehlung in aller Regel auch beachtet wird.

 

Wenn überhaupt liegt der hauptsächliche Missstand darin begründet, dass die bereits vorhandenen und in Geltung stehenden teils sehr einschneidenden gesetzlichen Regelungen nicht entsprechend vollzogen werden und dadurch weder die Wettkundschaft noch der überwiegend gesetzestreue Teil der Wettunternehmer vor illegalen „Betrieben“ geschützt werden, die gelegentlich ihre Tätigkeit entfalten. Die bereits vorhandenen und in Geltung stehenden Bestimmungen und umso mehr die nunmehr verschärften Bestimmungen des Begutachtungsentwurfs verfehlen ihre Wirkung. Gegenüber tatsächlich illegalen Betrieben kommen sie mangels entsprechender flächendeckender und andauernder Vollzugsmaßnahmen nicht zur Anwendung, gegenüber den größtenteils gesetztestreuen Wettunternehmen erweisen sie sich zumindest teilweise als sachlich nicht gerechtfertigte Schikane.

 

Es liegt auf der Hand, dass illegale Betreiber, die sich mit ihrer Tätigkeit außerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegen, nicht dadurch wirksam bekämpft werden können, dass legale und gesetzeskonforme Betreiber mit unsachlich und überschießenden Bestimmungen belastet werden.

 

  1. Zu den wichtigsten Bestimmungen des vorliegenden Begutachtungsentwurfes:

 

  • Gegen die Neuformulierung des § 2 Abs. 2 ist aus der Sicht des Sportwettenverbandes grundsätzlich zunächst nichts einzuwenden, wenngleich sie einen vermehrten administrativen Aufwand nach sich zieht. Unklar ist, was der Gesetzgeber sich unter einer Änderung eines Wettscheines vorstellt, weil wohl jeder Wettschein mit seinen individuellen Daten eine Änderung zum letzten Wettschein darstellt.

In diesem Zusammenhang ist die achtwöchige Frist des § 4 Abs. 3 jedenfalls zu lang bemessen.

 

  • Abzulehnen ist die Bestimmung des § 3 lit. g wonach eine Person nicht für mehr als eine Betriebsstätte als verantwortliche Person tätig sein kann. Anzustreben ist vielmehr eine Regelung wonach sehr wohl eine Person für alle Betriebsstätten in Vorarlberg die (sogenannte) verantwortliche Person sein kann. Verwiesen wird etwa auf den Bereich der Gewerbeordnung, wo durchaus – auch für mehrere Betriebsstätten – ein gewerberechtlicher Geschäftsführer vorgesehen ist. Auch unter Bedachtnahme auf die flächenmäßige Begrenztheit im Land Vorarlberg ist diese Bestimmung als sachlich nicht gerechtfertigt abzulehnen. Verwiesen wird etwa auf die Bestimmung des § 9 VStG, wonach ein verantwortlicher Beauftragter für ganze Unternehmen, für einzelne Betriebe oder Betriebszweige, örtlich oder sachlich abgrenzte Bereiche etc. bestellt werden kann.

Aus § 7c Abs. 4 geht nicht hervor, was sich der Gesetzgeber unter „angemessener Zeit“ vorstellt.

Angestrebt werden soll eine Regelung, wonach die verantwortliche Person durchaus alle Betriebsstätten betreuen kann. Bestimmungen über eine verpflichtende Anwesenheit in der Betriebsstätte innerhalb einer gewissen Zeit sind entbehrlich.

 

  • Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. h lässt der Behörde einen zu weiten und letztlich undeterminierten Spielraum offen, um aus „öffentlichen Interessen“ die Konzession nicht zu erteilen und stößt auf gravierende verfassungsrechtliche Bedenken.

 

  • Die Abstandsregelung des § 3 Abs. 1 lit. i ist abzulehnen, weil sie kaum noch geeignete Standorte für die Tätigkeit als Wettunternehmer finden lässt. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass Kinder und Jugendliche grundsätzlich nicht wetten dürfen, sodass die offensichtlich dem Glückspielrecht entnommene Regelung hinsichtlich der Entfernung von Kindergärten, Schulen, Kinder- und Jugendspielplätzen schon aus grundsätzlichen Erwägungen als nicht sachgerecht abzulehnen ist. Rein tatsächlich lässt diese Bestimmung kaum mehr neue Standorte zu und kommt letztlich einem Verbot der Berufsausübung gleich. Auch diesbezüglich bestehen massive verfassungsrechtliche Bedenken.
  • Die Betriebszeitenregelung des § 7 c ist sachlich nicht zu begründen und berücksichtigt nicht, dass die Wettkundschaft teilweise auch zur Nachtzeit (etwa Schichtarbeiter) Wetten platzieren will.

 

  • Die Verpflichtung der Wettunternehmer, sämtliche personenbezogenen Daten nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu löschen (§ 9 Abs. 1) ist verfehlt. Die steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten sehen längere Fristen vor.

 

  • Sachlich verfehlt ist die Bestimmung des § 9 Abs. 2 betreffend Identifikationspflicht, wobei auffallend ist das Wetteinsätze und Wettgewinne gleichbehandelt werden. Wenn überhaupt sollte eine Identifikationspflicht nur dann gegeben sein, wenn der Wetteinsatz den Betrag von € 1.000,00 übersteigt oder der Wettgewinn den Betrag von € 2.000,00 übersteigt (4. EU-Geldwäsche-Richtlinie).

 

  • Die Überprüfungsmöglichkeit der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 ist zu weit gefasst und offensichtlich von keinerlei Voraussetzung abhängig. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere diese der Behörde eingeräumte Befugnis des jederzeitigen Zutritts auch in jenen Fällen, wo Wettunternehmer ihre Tätigkeit ordnungsgemäß und aufgrund einer Konzession ausüben.

 

  1. Ergänzung betreffend Änderung des Baugesetzes.

 

Abzulehnen aus der Sicht des Österreichischen Sportwettenverbandes ist auch die Bestimmung im Entwurf zu einer Änderung des Baugesetzes, wonach es eine wesentliche Änderung eines Bauwerks darstellt, wenn die Verwendung eines Gebäudes als Betriebsstätte nach Wettenrecht unter Einsatz von Wettterminals erfolgt. Ebenso abzulehnen ist die Bestimmung im Entwurf für eine Änderung des Baugesetzes, wonach die Baubewilligung für ein Bauvorhaben betreffend eine dem Wettenrecht unterliegende Betriebsstätte erst dann erteilt werden darf, wenn die für die Tätigkeit erforderliche Berechtigung nach dem Wettenrecht vorliegt.

 

Das Baurecht hat grundsätzlich eine andere Aufgabenstellung und einen anderen Verantwortungsbereich als das Wettrecht. Es ist nicht Aufgabe des Baurechts wettunternehmerische Tätigkeit zu behindern oder zu beschränken. Die Aufstellung und der Betrieb eines Wettterminals hat grundsätzlich keine baurechtliche Relevanz.

Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Tätigkeit als Wettunternehmer sind nach wettrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Wettrechtliche Bestimmungen sind grundsätzlich in das Baugesetz nicht aufzunehmen.

 

  1. Zusammenfassung

 

Die vorliegenden beiden Entwürfe verstärken bzw. schaffen geradezu jene Probleme, die sie vorgeben, bekämpfen zu wollen. Allen jenen Wettunternehmen, die gesetzeskonform und ordnungsgemäß arbeiten wollen, wird ihre Tätigkeit ungeheuer erschwert bzw. unmöglich gemacht. Andererseits ist zu befürchten, dass ein guter Teil des Wettgeschäfts in die Illegalität abwandert – soweit nicht schon dort befindlich. Damit ist gleichzeitig mit einem empfindlichen Entfall von Abgaben und Gebühren zu rechnen.

 

Der Österreichische Sportwettenverband hat sich in der Vergangenheit bei allen tatsächlich zu Tage getretenen Problemen (Spielmanipulationen, Suchtbekämpfung, etc.) als kooperativer Partner gezeigt und hat teilweise seinen Mitgliedern sogar empfohlen, sich freiwillig gewissen Beschränkungen zu unterwerfen. So wird etwa darauf hingewiesen, dass die Mitglieder des Österreichischen Sportwettenverbandes freiwillig gewisse Wetten, die als besonders suchtgefährdet erkannt wurden, nicht mehr anbieten.

 

Es ist notwendig, dass neue gesetzliche Regelungen, die sachgerecht sind und nicht über das Ziel hinausschießen, gefunden werden. Dabei hat man sich von dem Gedanken zu lösen, dass die Wettunternehmer ihre Tätigkeit gesetz- und gewissenlos ausüben und laufend Missstände und Gesetzesübertretungen bewirken. Der überwiegende Teil der Österreichischen Wettunternehmer übt – unter teilweise sehr erschwerten Bedingungen – seine Tätigkeit korrekt aus. Die in den vorliegenden Entwürfen zu Tage tretende Kriminalisierung einer ganzen Branche ist ungerechtfertigt. Das vorgegebene Ziel kann damit nicht erreicht werden.