STELLUNGNAHME DES OSWV ZUR NOVELLIERUNG DES SALZBURGER WETTUNTERNEHMERGESETZES



DER OSWV HAT ZUM VORLIEGENDEN ENTWURF ZUR NOVELLIERUNG DES SALZBURGER WETTUNTERNEHMERGESTZES IM SINNE SEINER MITGLIEDER UND DER WETTBRANCHE AN DIE ZUSTÄNDIGE LANDESREGIERUNG IN SALZBURG FOLGENDE STELLUNGNAHME OFFIZIELL UND FRISTGERECHT AM 07. JUNI 2019 ABGEGEBEN.

 

STELLUNGNAHME:

Der OSWV repräsentiert mit einem Anteil von rund 85 % aller stationären österreichischen Wettunternehmen das Gros der Wettbranche. Die Auswahl und ständige interne Prüfung seiner Mitglieder erfolgt nach strengsten Kriterien, insbesondere im Hinblick auf die Implementierung geeigneter Standards zur Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsprävention. Dieser Bereich erfuhr – branchenübergreifend – in den letzten Jahren eine verstärkte Beachtung und Bewusstseinsbildung, nicht zuletzt aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben.

 

Festzuhalten ist, dass die Einhaltung der durch die EU-Geldwäsche-Richtlinien (idF 2018/843) aufgestellten Grundsätze bereits jetzt, ungeachtet der landesgesetzlichen Verpflichtung im operativen Geschäftsbetrieb der Mitglieder des OSWV zentrale Berücksichtigung finden. Grundgedanke ist dabei ein risikoorientierter Ansatz in der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, sodass von Wettunternehmern als Verpflichtete, die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, welchen diese ausgesetzt sind, identifiziert, bewertet und verstanden werden und in der Folge verhältnismäßige – dem Risiko angemessene – Maßnahmen der Risikominimierung gesetzt werden.

 

Ungeachtet der nunmehr durch die Europäische Kommission bedingte Notwendigkeit der Adaptierung der einschlägigen Bestimmungen im S.WuG begrüßt und unterstützt der OSWV daher die Implementierung der unionsrechtlichen Vorgaben in das Landesrecht. Dennoch bestehen teilweise Bedenken bzw. Änderungsvorschläge, die sich wie folgt darstellen, und aus Sicht des OSWV bei der endgültigen Gesetzesfassung zu berücksichtigen sind:

 

  • Mangelnde Leserbarkeit und Umsetzungshürden für die Normadressaten

 

Wettunternehmer sind keine Juristen. Dennoch steigen die Anforderungen an die juristische Vorbildung der Normadressaten seit Jahren mit jeder Novellierung. Mittlerweile ist ein Niveau erreicht, dass es dem juristisch nicht vorgebildeten Normadressaten nahezu verunmöglicht, die von ihm einzuhaltenden Pflichten im Hinblick auf deren Umfang und Inhalt vollständig zu erfassen. Unabhängig von dadurch erforderlichen Rechtsberatungskosten führt diese Entwicklung unweigerlich zu einem verdünnten Bewusstsein der Normadressaten, weil diese das von ihnen anzuwendende Gesetz schlichtweg nicht selbstständig erfassen, verstehen und somit in Entsprechung des dahinterstehenden Telos leben können.

 

Wenngleich der OSWV im konkreten Fall Verständnis für den legistische Zeitdruck, ausgelöst durch das zugrundeliegende Vertragsverletzungsverfahren, hat, so muss dennoch abschließend angemerkt werden, dass die durch den vorliegenden Begutachtungsentwurf eingefügten Änderungen systemfremd wirken und die angeführten Verweisungen und damit einhergehenden Weiterverweisungen auf Bundes- bzw. EU-Normen der Lesbarkeit des Gesetzes abträglich sind, zumal es sich um dynamische Verweise auf Normen handelt, die ihrerseits selbst unmittelbar vor einer Novellierung stehen. Wie soll ein juristisch nicht vorgebildeter Wettunternehmer zwei, drei oder mehr Gesetze in deren jeweils geltender Fassung unter Berücksichtigung allfälliger Übergangsvorschriften parallel lesen können, um die ihn treffenden Pflichten zu erfassen?

 

  • Zuverlässigkeit

(§ 7 Abs. 1 Z. 7)

 

Mit dem vorliegenden Begutachtungsentwurf werden im Hinblick auf die Zuverlässigkeit, die die zentrale Bewilligungsvoraussetzung darstellt, neue Mindesterfordernisse implementiert. Darunter das Nicht-Vorliegen einer (rechtskräftigen) Bestrafung wegen Übertretung von AML-Bestimmungen durch eine österreichische Behörde. Konkret versagt § 7 Abs. 1 Z. 7 die Zuverlässigkeit, dem, der:

 

„gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 oder von einer zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes wegen einer Übertretung von vergleichbaren Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung bestraft wurde“

 

Nach den erläuternden Bemerkungen soll die Zuverlässigkeit bereits nach einmaliger Bestrafung verwirkt sein. Dies führt zur Einleitung eines Bewilligungsentziehungsverfahrens nach (nicht Teil der Novelle) § 14. Im Ergebnis ist dies aus Sicht des OSWV ein drakonisches Mittel, das letztlich entweder von der verhängten Strafhöhe (EUR 20.000,–) oder der Qualifizierung als „besonders schwerwiegender Verstoß“ abhängt und ausschließlich im Behördenermessen liegt. Dies auch durch Behörden anderer Bundesländer. Wünschenswert wäre hier, die Beurteilung der Schwere des Verstoßes einzig der Salzburger Behörde zu überlassen und ebenso wie bei anderen Verstößen erst ab mehrmaliger Bestrafung den (zwingenden) Verlust der Zuverlässigkeit anzunehmen.

 

  • Unverzügliche Verständigung

(§ 24g Abs. 1)

 

  • 24g Abs. 1 normiert – in Übereinstimmung mit § 16 Abs. 3 FM-GwG – die Pflicht zur unverzüglichen Verständigung der Geldwäschemeldestelle. Die Verpflichtung ist sinnvoll und notwendig. Bedenken seitens des OSWV bestehen allerdings hinsichtlich der Unverzüglichkeit, zumal diese nicht definiert ist. Auch die Materialien zum vorliegenden Begutachtungsentwurf (und zum FM-GwG) geben keinerlei Aufschluss hierüber. Telos der Norm ist zweifelsfrei, dass die Information ohne Aufschub auf möglichst kurzem Wege an die Geldwäschemeldestelle gelangt. Flankiert wird diese Bestimmung durch das Verbot der Transaktionsabwicklung (§ 24h). Aus Sicht des OSWV wäre es wünschenswert, die Unverzüglichkeit in den Kontext der Art, Größe und Geschäftsmodell des Verpflichteten zu setzen, zumal dadurch das Schutzniveau weder verringert wird, noch allfällige Ermittlung behindert werden.

 

  • Verjährung

(§ 34a Abs. 2, § 34b Abs. 5 Z. 4)

 

  • 34a Abs. 2 (ebenso § 34b Abs. 5 Z. 4) verlängert die Verfolgungsverjährung von 1 Jahr (§ 31 Abs. 1 VStG) auf 3 Jahre, und die Strafbarkeitsverjährung von 3 Jahren (§ 31 Abs. 2 VStG) auf 5 Jahre. Begründet wird dies recht allgemein mit „besonderen Gefahren für die Gesellschaft als Ganzes“ und einer „oftmals schwierigen Sach- und Beweislage“. Vorbild der Bestimmung ist erkennbar § 36 FM-GwG. Die Materialien zu § 36 FM-GwG (1661 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage) verweisen auf die „Komplexität des Finanzmarktrechtes“ und rechtfertigen die Fristenverlängerung mit weiten, im Finanzmarktrecht enthaltenen Absehensgründen. Im Wortlaut: „Nicht zu übersehen ist dabei, dass das Finanzmarktrecht im Gegenzug dazu die bereits genannten weiten Absehensgründe kennt und es auch ermöglicht, eine Verfolgung z. B. wegen Meldeverstößen durch eine rechtzeitige Nachholung gemäß § 98 Abs. 6 BWG zu verhindern.“ Das S.WuG ist jedoch in seiner Komplexität kaum mit dem Finanzmarktrecht zu vergleichen und kennt auch keinerlei Erleichterungen, die ein verhältnismäßiges Gegengewicht zur obgenannten Verschärfung darzustellen vermochten. Die im Begutachtungsentwurf enthaltene Fristenverlängerung ist sohin sachlich nicht gerechtfertigt und hat zu entfallen.