DER OSWV HAT ZUM VORLIEGENDEN ENTWURF ZUR NOVELLIERUNG DES OBERÖSTERREICHISCHEN WETTENGESETZES, IM SINNE SEINER MITGLIEDER UND DER WETTBRANCHE AN DIE ZUSTÄNDIGE LANDESREGIERUNG IN LINZ FOLGENDE STELLUNGNAHME OFFIZIELL UND FRISTGERECHT AM 24. MAI 2019 ABGEGEBEN.
STELLUNGNAHME:
Der OSWV repräsentiert mit einem Anteil von rund 85 % aller stationären österreichischen Wettunternehmen das Gros der Wettbranche. Die Auswahl und ständige interne Prüfung seiner Mitglieder erfolgt nach strengsten Kriterien, insbesondere im Hinblick auf die Implementierung geeigneter Standards zur Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsprävention. Dieser Bereich erfuhr – branchenübergreifend – in den letzten Jahren eine verstärkte Beachtung und Bewusstseinsbildung, nicht zuletzt aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben.
Wetten und (Automaten-)Glücksspiel sind völlig unterschiedliche Materien, deren Regelung in verschiedenen Gesetzen sinnvoll und notwendig ist. Die nachstehende Stellungnahme bezieht sich daher ausschließlich auf Änderungen des Oö. Wettgesetzes.
Festzuhalten ist, dass die Einhaltung der durch die EU-Geldwäsche-Richtlinien (idF 2018/843) aufgestellten Grundsätze bereits jetzt, ungeachtet der landesgesetzlichen Verpflichtung im operativen Geschäftsbetrieb der Mitglieder des OSWV zentrale Berücksichtigung finden. Grundgedanke ist dabei ein risikoorientierter Ansatz in der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, sodass von Wettunternehmern als Verpflichtete, die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, welchen diese ausgesetzt sind, identifiziert, bewertet und verstanden werden und in der Folge verhältnismäßige – dem Risiko angemessene – Maßnahmen der Risikominimierung gesetzt werden.
Ungeachtet der nunmehr durch die Europäische Kommission bedingte Notwendigkeit der Adaptierung der einschlägigen Bestimmungen im Oö. Wettengesetz, begrüßt und unterstützt der OSWV daher die Implementierung der unionsrechtlichen Vorgaben in das Landesrecht. Dennoch bestehen teilweise Bedenken bzw. Änderungsvorschläge, die sich wie folgt darstellen, und aus Sicht des OSWV bei der endgültigen Gesetzesfassung zu berücksichtigen sind:
- Mangelnde Leserbarkeit und Umsetzungshürden für die Normadressaten
Wettunternehmer sind keine Juristen. Dennoch steigen die Anforderungen an die juristische Vorbildung der Normadressaten seit Jahren mit jeder Novellierung. Mittlerweile ist ein Niveau erreicht, dass es dem juristisch nicht vorgebildeten Normadressaten nahezu verunmöglicht, die von ihm einzuhaltenden Pflichten im Hinblick auf deren Umfang und Inhalt vollständig zu erfassen. Unabhängig von dadurch erforderlichen Rechtsberatungskosten führt diese Entwicklung unweigerlich zu einem verdünnten Bewusstsein der Normadressaten, da diese das von ihnen anzuwendende Gesetz schlichtweg nicht selbstständig erfassen, verstehen und somit in Entsprechung des dahinterstehenden Telos leben können.
Wenngleich der OSWV im konkreten Fall Verständnis für den legistische Zeitdruck, ausgelöst durch das zugrundeliegende Vertragsverletzungsverfahren, hat, so muss dennoch abschließend angemerkt werden, dass die durch den vorliegenden Begutachtungsentwurf eingefügten Änderungen systemfremd wirken und die angeführten Verweisungen und damit einhergehenden Weiterverweisungen auf Bundes- bzw. EU-Normen der Lesbarkeit des Gesetzes abträglich sind, zumal es sich um dynamische Verweise auf Normen handelt, die ihrerseits selbst unmittelbar vor einer Novellierung stehen. Wie soll ein juristisch nicht vorgebildeter Wettunternehmer zwei, drei oder mehr Gesetze in deren jeweils geltender Fassung unter Berücksichtigung allfälliger Übergangsvorschriften parallel lesen können, um die ihn treffenden Pflichten zu erfassen?
- Miteinbeziehung der Online-Wette
(§ 2 Z. 5, 6)
Der OSWV unterstützt grundsätzlich die Miteinbeziehung der Internetwette in den Regelungsbereich des Gesetzes und ist es auch legistisch konsequent, bei der Regelung des Wettwesens nicht zwischen stationären und nicht-stationären Mitwirkungsformen am Zustandekommen des Wettvertrages mit dem Wettkunden zu unterscheiden. Die vorliegende Entwurfsfassung ist aber leider nicht geeignet, die angestrebte Zielsetzung – nämlich die Erstreckung der strengen Regulierung der stationären auf nicht-stationäre Formen – zu verwirklichen, weil der Begutachtungsentwurf zu unbestimmt und in tatsächlicher Hinsicht kaum umsetzbar ist.
Der vorliegende Begutachtungsentwurf unterwirft die Ausübung der Tätigkeiten (anbieten, entgegennehmen, abschließen oder vermitteln) über ein elektronisches Medium oder eine andere kommunikationserleichternde Technologie vom Oberösterreichischen Landesgebiet aus der Bewilligungspflicht. Als Betriebsstätte gilt dabei jener Ort, an dem das Wettunternehmen die Daten bereitstellt (sonstige Betriebsstätte). Dabei ist aber nicht definiert, was unter den Begriff „Bereitstellen“ fällt und was nicht. Ist davon auch die bloße Weiterleitung oder Durchleitung von Daten, wie etwa im Rahmen der Geschäftstätigkeit von Internetprovidern, mitumfasst oder nicht? Weder der Gesetzestext noch die Materialien geben hierüber Aufschluss. Ebenso unklar ist der Begriff des Mediums bzw. der anderen kommunikationserleichternden Technologie. Insbesondere Letztgenannte eröffnet einen nahezu grenzenlosen Anwendungsbereich. Eine Definition, ob dies Computer, Smartphones und fernmündliche Einrichtungen, mit denen Daten bereitgestellt werden, gleichermaßen erfasst oder nur Teile davon, fehlt.
Aufgrund der geographischen Größe und Lage des Landes Oberösterreich kann von einer leichten und raschen Verlegung bestehender oberösterreichischer Serverstandorte in umliegende Bundesländer bzw. Nachbarstaaten ausgegangen werden, ohne dass damit zwingend die Einstellung und/oder Einschränkung der Tätigkeit in Oberösterreich einhergeht. Für die Bestimmung würde somit noch vor ihrem Inkrafttreten schon aus diesem Grund keinerlei Anwendungsbereich mehr verbleiben. Insbesondere aber wären in Oberösterreich verbleibende (Internet-)Wettunternehmer, nicht konkurrenzfähig, weil auch für sie die strengen und stark eingeschränkten Regeln hinsichtlich des Wettangebots (vgl. etwa § 9) gelten würden. Andere, nicht dem Gesetz unterliegende Konkurrenzunternehmen hingegen könnten mit einem wesentlich breiteren, für die Wettkunden ansprechenderen Wettangebot auf dem Markt auftreten. Eine umgehende Abwanderung von Wettkunden zu nicht in Oberösterreich ansässigen Anbietern wäre die zwingende Konsequenz und würde das Schutzniveau im Ergebnis verringern; dies kann nicht im Interesse des Gesetzgebers sein und zeigen auch die Erfahrungen aus anderen Bundesländern, die die Online-Wette bereits in das Regelungsregime miteinbezogen haben, dass es sich dabei gleichsam um „totes Recht“ handelt.
Aus Sicht des OSWV ist die Einbeziehung der Internetwette zwar grundsätzlich begrüßenswert, die Umsetzung in der vorliegenden Entwurfsform lässt aber zu viele wesentliche Aspekte außer Betracht und ist daher abzulehnen.
- Behördenseitige zu setzende Maßnahmen
(§ 14a)
- 14a Abs. 2 verpflichtet die Landesregierung zur Anwendung der §§ 25 Abs. 2 und § 32 FM-GwG. § 25 Abs. 2 Z. 1 FM-GWG enthält wiederum die Verpflichtung zur Analyse und Bewertung der im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung des Finanzsystems. Der Verweis ist sohin unpassend, weil weder das Finanzsystem inhaltlicher Anknüpfungspunkt sein kann, noch es sinnvoll erscheint, dass die Landesregierung – abweichend von der nationalen Risikoanalyse – eine weitere, eigene Landes-Risikoanalyse erstellen sollte.
In § 14a Abs. 6 wird die Landesregierung umfassend ermächtigt, „alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Wettunternehmen mit den Bestimmungen zur Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung im Einklang zu halten, insbesondere auch, dass die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.“. Dies eröffnet der Landesregierung einen nicht abzusehenden Handlungs- und Ermessensspielraum, der rechtsstaatlich bedenklich erscheint. Aus den erläuternden Bemerkungen geht nicht hervor, welche Maßnahmen erforderlich und geeignet sein können. Wünschenswert wäre daher ein konkreter, taxativer Maßnahmenkatalog.
- Strafbestimmungen
(§ 15)
- 15 Abs. 1 Z. 9 iVm Abs. 7 sanktioniert Verstöße gegen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen Geldwäsche (gemäß § 8). Abs. 7, der Abs. 4 in der geltenden Rechtslage entspricht, erklärt den Versuch für strafbar. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Versuchsstrafbarkeit im VStG die Ausnahme darstellt und ihr nur eine vergleichsweise geringe Bedeutung zukommt. Die Strafbarkeit des Versuchs der Begehung einer Verwaltungsübertretung erfordert nämlich Vorsätzlichkeit und eine Versuchshandlung; überdies bedarf es der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, widrigenfalls keine Strafbarkeit vorliegt. In der bisherigen Strafnorm des § 15 ist diese Anordnung enthalten, um insbesondere die illegale Wetttätigkeit zu unterbinden. In dieses Sanktionsschema passt die Bestimmung des Abs. 4.
Durch den vorliegenden Begutachtungsentwurf werden die Strafbestimmungen um den Tatbestand der oben geschilderten Z. 9 erweitert, wobei darunter sämtliche Verstöße gegen die in § 8 genannten (AML-)Bestimmungen fallen. Die in § 8 enthaltenen Verpflichtungen sind jedoch vor allem organisatorischer, allgemein gehaltener Natur. Ein Verstoß könnte daher etwa bereits dann vorliegen, wenn die unternehmensinterne Risikoanalyse aus Sicht der Landesregierung unzureichend bzw. lückenhaft wäre. Mangels konkreter gesetzlicher Vorgaben obliegt es sohin einzig der Behörde als Vorfrage zu beurteilen, ob die vom verpflichteten Wettunternehmer angestellten Denksätze und Risikoeinstufungen ausreichend sind oder nicht. Dies unter Anwendung eines nicht abgegrenzten Ermessensspielraums. Den Versuch in diesem Zusammenhang bereits als Einfallstor für die Strafbarkeit heranzuziehen, ist aus Sicht des OSWV rechtsstaatlich äußert bedenklich und strikt abzulehnen. Abs. 1 Z. 9 sollte daher im Hinblick auf Abs. 7 ausgenommen werden.
- 15 Abs. 1 Z. 9 iVm Abs. 8 verlängert die Verfolgungsverjährung von 1 Jahr (§ 31 Abs. 1 VStG) auf 3 Jahre, und die Strafbarkeitsverjährung von 3 Jahren (§ 31 Abs. 2 VStG) auf 5 Jahre. Begründet wird dies in den Materialien mit den besonderen Gefahren und die oftmals schwierige Sach- und Beweislage, ohne darauf näher einzugehen. Vorbild der Bestimmung ist erkennbar § 36 FM-GwG, doch ist diese anders begründet. Die Materialien (1661 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage) verweisen nämlich auf die „Komplexität des Finanzmarktrechtes“ und rechtfertigen die Fristenverlängerung mit weiten, im Finanzmarktrecht enthaltenen Absehensgründen. Im Wortlaut: „Nicht zu übersehen ist dabei, dass das Finanzmarktrecht im Gegenzug dazu die bereits genannten weiten Absehensgründe kennt und es auch ermöglicht, eine Verfolgung z. B. wegen Meldeverstößen durch eine rechtzeitige Nachholung gemäß § 98 Abs. 6 BWG zu verhindern.“ Das Oö. Wett ist jedoch in seiner Komplexität kaum mit dem Finanzmarktrecht zu vergleichen und kennt auch keinerlei Erleichterungen, die ein verhältnismäßiges Gegengewicht zur obgenannten Verschärfung darzustellen vermochten. Die im Begutachtungsentwurf enthaltene Fristenverlängerung ist sohin sachlich nicht gerechtfertigt und hat zu entfallen.
- ANREGUNG: Kreditrahmenbestätigung
(§ 3 Abs. 2 Z. 3)
Bereits nach geltender Rechtslage ist Bewilligungsvoraussetzung der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage einer Bankgarantie in Höhe von EUR 200.000,–. Die marktüblichen Kosten für eine Bankgarantie in dieser Höhe belaufen sich erfahrungsgemäß auf rund EUR 2.000,– pro Jahr. Aus Sicht des OSWV sind diese Kosten vermeidbar und im Hinblick auf die im vorliegenden Begutachtungsentwurf vorgesehenen Verschärfungen und Anpassungsnotwendigkeiten der Unternehmensorganisation an anderer Stelle sinnvoller eingesetzt, ohne das Schutzniveau negativ zu beeinflussen. Der klare Wunsch der Branchenteilnehmer ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit künftig durch Vorlage einer (wesentlich kostengünstigeren) Kreditrahmenbestätigung erbringen zu können. In anderen Bundesländern (etwa Steiermark § 4 Abs. 5 Z. 1, Tirol § 5 Abs. 1 lit. d) ist dies problemlos möglich. Der OSWV regt daher die Änderung des nicht begutachtungsgegenständlichen § 3 Abs. 2 Z 3 ausdrücklich an.