STELLUNGNAHME DES OSWV ZUR NOVELLIERUNG DES OÖ-WETTGESETZES



Der OSWV hat zum vorliegenden Entwurf zur Novellierung des Oberösterreichischen Wettgesetz im Sinne seiner Mitglieder und der Wettbranche an die Landesregierung in Linz folgende offizielle Stellungnahme fristgerecht am 30.03.2021 abgegeben.

 

Der OSWV repräsentiert mit einem Anteil von rund 85 % aller stationären österreichischen Wettunternehmen das Gros der Wettbranche. Die Auswahl und ständige interne Prüfung seiner Mitglieder erfolgt nach strengsten Kriterien, insbesondere im Hinblick auf die Implementierung geeigneter Standards zur Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsprävention. Dieser Bereich erfuhr – branchenübergreifend – in den letzten Jahren eine verstärkte Beachtung und Bewusstseinsbildung, nicht zuletzt aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben.

Wetten und (Automaten-)Glücksspiel sind völlig unterschiedliche Materien, deren Regelung in verschiedenen Gesetzen sinnvoll und notwendig ist. Die nachstehende Stellungnahme bezieht sich daher ausschließlich auf Änderungen des Oö. Wettgesetzes.

Es bestehen teilweise Bedenken bzw. Änderungsvorschläge, die sich wie folgt darstellen, und aus Sicht des OSWV bei der endgültigen Gesetzesfassung zu berücksichtigen sind:

 

  • Mangelnde Leserbarkeit und Umsetzungshürden für die Normadressaten

Wettunternehmer sind keine Juristen. Dennoch steigen die Anforderungen an die juristische Vorbildung der Normadressaten seit Jahren mit jeder Novellierung. Mittlerweile ist ein Niveau erreicht, dass es dem juristisch nicht vorgebildeten Normadressaten nahezu verunmöglicht, die von ihm einzuhaltenden Pflichten im Hinblick auf deren Umfang und Inhalt vollständig zu erfassen. Unabhängig von dadurch erforderlichen Rechtsberatungskosten führt diese Entwicklung unweigerlich zu einem verdünnten Bewusstsein der Normadressaten, da diese das von ihnen anzuwendende Gesetz schlichtweg nicht selbstständig erfassen, verstehen und somit in Entsprechung des dahinterstehenden Telos leben können.

  • Definition Wettterminal

(§ 2 Z. 8)

Der OSWV begrüßt die klarstellende Formulierung als Abgrenzung zum Wetteingabegerät ausdrücklich und sieht diese als wertvollen Beitrag, allfällige Unklarheiten durch die Rechtsprechung hintanzuhalten.

  • Inkrafttreten der Änderungen

(Art III Abs. 2)

Für die technische und organisatorische Umsetzung der Änderungen ist eine lediglich 3-monatige Übergangsfrist zu ambitioniert und kann – insbesondere von den zahlreichen im Land Oberösterreich tätigen Kleinunternehmern – nicht umgesetzt werden. Im Land Tirol wurde für die Umsetzung vergleichbarer Änderungen (vgl. § 54 Abs. 3 Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBl. Nr. 98/2019) eine Übergangsfrist von 6 Monaten vorgesehen, in Niederösterreich (vgl. § 31 Abs. 1 NÖ Wettgesetz, LGBl. Nr. 58/2020) von 18 Monaten.

In diesem Zusammenhang muss überdies auf die jüngst vom Amt der Oö. Landesregierung übermittelten Schreiben aus Februar und März 2021 hingewiesen werden, die weitere, va. organisatorische Anpassungen und Ergänzungen der bestehenden Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsmaßnahmen erfordern bzw. eine umfassende Dokumentation der bereits implementierten Maßnahmen urgieren. All dies ist mit erhöhtem Adrministrativ- und Kostenaufwand verbunden.

Der OSWV plädiert für eine Übergangsfrist von mindestens 9 Monaten, damit auch kleinere Wettunternehmen eine gesetzeskonforme Umsetzung gewährleisten können.