STELLUNGNAHME DES OSWV ZUR NOVELLIERUNG DES KÄRNTNER WETTENGESETZES



DER OSWV HAT ZUM VORLIEGENDEN ENTWURF ZUR NOVELLIERUNG DES KÄRNTNER TOTALISATEUR- UND BUCHMACHERWETTENGESETZ IM SINNE SEINER MITGLIEDER UND DER WETTBRANCHE AN DIE ZUSTÄNDIGE LANDESREGIERUNG IN KLAGENFURT FOLGENDE STELLUNGNAHME OFFIZIELL UND FRISTGERECHT AM 01. AUGUST 2019 ABGEGEBEN.

 

STELLUNGNAHME:

Der OSWV repräsentiert mit einem Anteil von rund 85 % aller stationären österreichischen Wettunternehmen das Gros der Wettbranche. Die Auswahl und ständige interne Prüfung seiner Mitglieder erfolgt nach strengsten Kriterien, insbesondere im Hinblick auf die Implementierung geeigneter Standards zur Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsprävention. Dieser Bereich erfuhr – branchenübergreifend – in den letzten Jahren eine verstärkte Beachtung und Bewusstseinsbildung, nicht zuletzt aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben. Wetten und (Automaten-)Glücksspiel sind völlig unterschiedliche Materien, deren Regelung in verschiedenen Gesetzen sinnvoll und notwendig ist. Die nachstehende Stellungnahme bezieht sich daher ausschließlich auf Änderungen des Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetzes (K-TBWG).

 

Festzuhalten ist, dass die Einhaltung der durch die EU-Geldwäsche-Richtlinien (idF 2018/843) aufgestellten Grundsätze bereits jetzt, ungeachtet der landesgesetzlichen Verpflichtung im operativen Geschäftsbetrieb der Mitglieder des OSWV zentrale Berücksichtigung finden. Grundgedanke ist dabei ein risikoorientierter Ansatz in der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, sodass von Wettunternehmern als Verpflichtete, die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung,welchen diese ausgesetzt sind, identifiziert, bewertet und verstanden werden und in der Folge verhältnismäßige – dem Risiko angemessene – Maßnahmen der Risikominimierung gesetzt werden.

Ungeachtet der nunmehr durch die Europäische Kommission bedingte Notwendigkeit der Adaptierung der einschlägigen Bestimmungen im K-TBWG begrüßt und unterstützt der OSWV daher die Implementierung der unionsrechtlichen Vorgaben in das Landesrecht. Dennoch bestehen teilweise Bedenken bzw. Änderungsvorschläge, die sich wie folgt darstellen, und aus Sicht des OSWV bei der endgültigen Gesetzesfassung zu berücksichtigen sind:

 

  • Mangelnde Leserbarkeit und Umsetzungshürden für die Normadressaten

Wettunternehmer sind keine Juristen. Dennoch steigen die Anforderungen an die juristische Vorbildung der Normadressaten seit Jahren mit jeder Novellierung. Mittlerweile ist ein Niveau erreicht, dass es dem juristisch nicht vorgebildeten Normadressaten nahezu verunmöglicht, die von ihm einzuhaltenden Pflichten im Hinblick auf deren Umfang und Inhalt vollständig zu erfassen. Unabhängig von dadurch erforderlichen Rechtsberatungskosten führt diese Entwicklung unweigerlich zu einem verdünnten Bewusstsein der Normadressaten, weil diese das von ihnen anzuwendende Gesetz schlichtweg nicht selbstständig erfassen, verstehen und somit in Entsprechung des dahinterstehenden Telos leben können.

Wenngleich der OSWV im konkreten Fall Verständnis für den legistische Zeitdruck, ausgelöst durch das zugrundeliegende Vertragsverletzungsverfahren, hat, so muss dennoch abschließend angemerkt werden, dass die durch den vorliegenden Begutachtungsentwurf eingefügten Änderungen systemfremd wirken und die angeführten Verweisungen und damit einhergehenden Weiterverweisungen auf Bundes- bzw. EU-Normen der Lesbarkeit des Gesetzes abträglich sind, zumal es sich um dynamische Verweise auf Normen handelt, die ihrerseits selbst unmittelbar vor einer Novellierung stehen. Wie soll ein juristisch nicht vorgebildeter Wettunternehmer zwei, drei oder mehr Gesetze in deren jeweils geltender Fassung unter Berücksichtigung allfälliger Übergangsvorschriften parallel lesen können, um die ihn treffenden Pflichten zu erfassen?

 

  • Identifizierungspflicht und Wettkundenkarten

(§ 9b Abs. 2 bis 4)

Unter Verweis auf Art. 11 der 4. Geldwäsche-Richtlinie soll durch den vorliegenden Begutachtungsentwurf nunmehr eine durchgehende Identifizierungspflicht geschaffen werden.

Die dazu geäußerten Bedenken des OSWV, die dieser bereits in seiner Stellungnahme zur Novelle LGBl. Nr. 5/2018 thematisierte, wonach eine durchgehende Identifizierungspflicht zwangsläufig zu einer erheblichen Behinderung der administrativen Wettabwicklung mit kleinen und Kleinsteinsätzen führen würde, werden vollinhaltlich aufrechterhalten. Das mit diesen geringen bzw. geringsten Wetteinsätzen verbundene Risiko ist aus Sicht des OSWV jedenfalls beherrschbar. IZw vorstellbar wäre es für den OSWV, die Identifizierungspflicht bei Einsätzen unter EUR 70,– auf die Wettabgabe am Wettterminal zu beschränken, weil bei dieser eine ständige Anwesenheit des Personals der Wettunternehmer nicht besteht und somit die Überwachungsmöglichkeit eingeschränkt ist.

Die Identifizierungspflicht ist gedanklich strikt von der bereits bisher im Gesetz normierten Verpflichtung zur Ausstellung einer Wettkundenkarte bei Einsätzen ab EUR 70,– zu trennen. Dies entspricht offenkundig auch der Intention des Landesgesetzgebers. In der erläuternden Bemerkungen zum vorliegenden Begutachtungsentwurf hält er fest: „Allerdings könnte die Verpflichtung zur Ausstellung einer Wettkarte ab70 Euro bestehen bleiben, wenn im Register alle Wettvorgänge festgehalten werden, unabhängig davon, ob sie über ein Wettterminal oder physisch erfolgen, was für eine kontinuierliche Überwachung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. d ausreichen würde.“ Vor diesem Hintergrund ist insbesondere anzumerken, dass es mittels computergestützten Transaktionsmonitorings durchaus möglich ist, auch anonyme Wetten auf Geldwäschetypologien hin zu überwachen. Ein derartiges Transaktionsmonitoring erkennt beispielsweise, wenn innerhalb einer Minute mehrere gleichlautende Wetten mit einem Einsatz knapp unter der Registrierungsschwelle (zB, nach aktueller Rechtslage, iHv EUR 69,99) abgegeben werden.

Bei einem solchen Sachverhalt liegt es nahe, dass sämtliche Wetten von einem einzigen Wettkunden unter Umgehung der Registrierungspflicht abgegeben wurden. Diese Fälle können nach Erfahrung des OSWV auch im Falle anonymer Wettabgabe aufgeklärt werden, indem zusätzlich zum Transaktionsmonitoring zB Rücksprache mit dem diensthabenden Wettshopmitarbeiter gehalten wird, Aufnahmen der Überwachungskameras eingesehen werden (dadurch lässt sich meist feststellen, ob die Wetten von einem einzigen Kunden stammen oder zB eine Gruppe von Freunden hintereinander dieselbe Wette abgegeben hat) oder Wettshopmitarbeiter angewiesen werden bei Auszahlung der betroffenen Wettscheine den Kunden zu identifizieren.

Weiters gilt es anzumerken, dass die Richtlinie keinesfalls das Einführen einer allgemeinen Registrierungspflicht fordert. Die Richtlinie trennt nämlich zwischen „Begründung einer Geschäftsbeziehung“ und „Durchführung einer gelegentlichen Transaktion“.

Gemäß Art. 3 Z. 13  der Richtlinie ist eine Geschäftsbeziehung „[…] jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird“. Der Salzburger Landesgesetzgeber geht in seinen Erläuterungen zur aktuellen Novelle des Salzburger Wettunternehmergesetzes, hinsichtlich § 24, davon aus, dass die in der Richtlinie für Geschäftsbeziehungen geforderte Dauerhaftigkeit beim Ausstellen einer Wettkundenkarte vorliegt, nicht jedoch bei sporadischen Wettabschlüssen. Der OSWV ist der Ansicht, dass es sich dabei um die korrekte Auslegung der Richtlinie handelt.

 

Aus diesen Gründen merkt der OSWV an, dass eine Registrierungspflicht hinsichtlich sämtlicher Wettkunden weder aus unionsrechtlichen noch aus geldwäschepräventiven Gesichtspunkten erforderlich ist und ersucht um Überprüfung, ob ein Entfall der Wortfolgen in § 9b Abs. 2 bis 4 tatsächlich gewollt ist. Sollte der Landesgesetzgeber wider Erwarten dennoch von einer zwingenden Registrierungspflicht ausgehen, wäre es aus Sicht des OSWV allenfalls denkbar, einem allfälligen Schutz- und Überwachungsdefizit bei Wettabgabe am Wettterminal durch die Verpflichtung zur Ausstellung einer Wettkundenkarte zu begegnen. Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Wettkundenkarte wäre sohin nur generell auf die Wettabgabe am Wettterminal sowie auf Wetteinsätze höher als EUR 70,– beschränkt. Klein- und Kleinstbeträge bei Wettabgabe am Wettannahmeschalter, von denen aus Sicht des OSWV ein deutlich geringeres Risiko ausgeht, wären jedoch ausgenommen und wäre der dadurch stark verringerte administrative Aufwand den verpflichteten Wettunternehmern eher zumutbar. Damit einhergehend könnte eine Verdünnung des Bewusstseins der Normadressaten hintangehalten werden.

 

  • Pflichten des Wettunternehmers – Aufenthalt in der Betriebsstätte

(§ 9c Abs. 2 Z. 1)

Durch Abänderung der Einleitung des §  9c Abs. 2 im vorliegenden Begutachtungsentwurfs, liest sich § 9c Abs. 2 Z. 1 nun wie folgt: „Die Wettunternehmer haben: die Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FM-GwG bei Aufenthalt in der Betriebsstätte anzuwenden, soweit sich dies nicht ohnehin aus § 9b ergibt“. Nach dem künftig angedachten Gesetzeswortlaut, müssten Wettunternehmer jede Person die sich in seiner Betriebsstätte aufhält, identifizieren und zwar unabhängig davon, ob die betreffende Person tatsächlich eine Wette abgibt oder sich nur in der Betriebsstätte ein Fußballspiel anschauen oder am Getränkeautomaten etwas zum Trinken kaufen möchte.

Eine Pflicht, Personen alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in einem Wettshop zu identifizieren, ergibt sich weder aus den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie, noch ist eine derartige Verpflichtung dazu geeignet, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern bzw. aufzudecken. Zudem würde eine derartige Verpflichtung zu einem enormen Mehraufwand bei den betroffenen Wettunternehmern führen. Der OSWV ersucht daher um Überprüfung, ob die Aufnahme einer derartigen Pflicht durch die Änderung der Einleitung des § 9c Abs. 2 tatsächlich gewollt ist.

 

  • Pflichten des Wettunternehmers – Redaktionsversehen?

(§ 9c Abs. 2 Z. 4 und 5)

Die in § 9c Abs. 2 Z. 4 des vorliegenden Begutachtungsentwurfs angeführte Verweisung auf Bestimmungen des FM-GwG ist möglicherweise fehlerhaft. § 5 FM-GwG ist nicht in Absätze gegliedert, sondern besteht nur aus Z. 1 bis Z. 5. Er enthält jedoch keine Abs. 4 und 5. Der OSWV ersucht daher um Überprüfung, ob nicht ein Verweis auf Z. 4 und 5 intendiert ist.

In § 9c Abs. 2 Z. 5 des vorliegenden Begutachtungsentwurfs wird auf „die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 3 und 9a Abs. 1“ verwiesen, wobei aus dem Text das Begutachtungsentwurfs nicht klar hervorgeht, auf welches Gesetz sich die Verweise beziehen. Der OSWV geht davon aus, dass ein Verweis auf das FM-GwG (nach dessen anstehender Novellierung durch den Bundesgesetzgeber) gewollt ist und ersucht um diesbezügliche Klarstellung im Gesetzestext.

 

  • Pflichtverletzungen

(§ 12e)

  • 12e des gegenständlichen Begutachtungsentwurfs enthält unter dem Titel „Pflichtverletzungen“ Strafbestimmungen bei Verstößen von Wettunternehmen gegen die gesetzlich normierten Pflichten zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die sonstigen Strafbestimmungen bzgl. Verstößen gegen die Bestimmungen des K-TBWG sind in § 12 unter dem Titel „Strafbestimmungen“ normiert.

 

Der OSWV hält es für bedenklich, dass die Strafbestimmungen hinsichtlich Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten nicht in § 12 eingefügt wurden, sondern gewissermaßen in § 12e unter der viel milder klingenden Überschrift „Pflichtverletzungen“ (wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass § 12e weitaus höhere Strafen vorsieht als § 12) „versteckt“ sind.

Eine Aufnahme der Bestimmungen des § 12e in § 12 würde es dem Rechtsanwender ermöglichen, sich quasi auf einen Blick darüber zu informieren, welche Strafen für welche Gesetzesverstöße drohen. In dieser Hinsicht gilt es auch anzumerken, dass in der absolut überwiegenden Anzahl der österreichischen Gesetze die materiellen Strafbestimmungen in einem Paragraphen zusammengefasst sind und sich die Rechtsanwender an diese Systematik gewöhnt haben. Der durchschnittliche Rechtsanwender, der sich über die ihm drohenden Strafen informieren möchte, kommt wohl nicht auf die Idee, dass sich nach (!) § 12 mit der Überschrift „Strafbestimmungen“ mit § 12e noch eine Bestimmung findet, die weitere Strafbestimmungen (mit höherer Strafdrohung) enthält.

Der OSWV ersucht sohin die in § 12e vorgesehenen Strafbestimmungen in § 12 zu integrieren.

 

  • Verjährung

(§ 12g)

  • 12g verlängert die Verfolgungsverjährung von 1 Jahr (§ 31 Abs. 1 VStG) auf 3 Jahre, und die Strafbarkeitsverjährung von 3 Jahren (§ 31 Abs. 2 VStG) auf 5 Jahre. Eine Begründung hierfür nennt der Landesgesetzgeber nicht. Vorbild der Bestimmung ist den erläuternden Bemerkungen zufolge das GSpG – ohne eine konkrete Bestimmung anzuführen – sowie erkennbar § 36 FM-GwG. Die Materialien zu § 36 FM-GwG (1661 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage) verweisen auf die „Komplexität des Finanzmarktrechtes“ und rechtfertigen die Fristenverlängerung mit weiten, im Finanzmarktrecht enthaltenen Absehensgründen. Im Wortlaut: „Nicht zu übersehen ist dabei, dass das Finanzmarktrecht im Gegenzug dazu die bereits genannten weiten Absehensgründe kennt und es auch ermöglicht, eine Verfolgung z. B. wegen Meldeverstößen durch eine rechtzeitige Nachholung gemäß § 98 Abs. 6 BWG zu verhindern.“ Das K-TBWG ist jedoch in seiner Komplexität kaum mit dem Finanzmarktrecht zu vergleichen und kennt auch keinerlei Erleichterungen, die ein verhältnismäßiges Gegengewicht zur obgenannten Verschärfung darzustellen vermochten. Die im Begutachtungsentwurf enthaltene Fristenverlängerung ist sohin sachlich nicht gerechtfertigt und hat zu entfallen.

 

  • Übergangsfrist

Während in einigen Bundesländer den Wettunternehmern eine Übergangsfrist bis Ende 2019 gewährt wird, um die neu aufgenommenen geldwäscherechtlichen Vorschriften umzusetzen, ist dies im gegenständlichen Begutachtungsentwurf nicht vorgesehen.

Eine solche Übergangsregelung wäre jedenfalls nötig, damit die Wettunternehmer die nötigen Vorkehrungen treffen können. Die Schaffung einer Übergangsfrist wäre auch verfassungsrechtlich dringend geboten (VfGH G 258/2016, G 317/2016).