Stellungnahme des OSWV bzgl. Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Salzburger Wettunternehmergesetz – S.WuG geändert wird

 

Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Salzburger Wettunternehmergesetz – S.WuG geändert wird – 20031-WIRT/817/123-2022

Zum obgenannten Entwurf eines Gesetzes erstattet der Österreichische Sportwettenverband (nachstehend kurz „der OSWV“) nachstehende

 

STELLUNGNAHME:

Der OSWV repräsentiert mit einem Anteil von rund 85 % aller stationären österreichischen Wettunternehmen das Gros der Wettbranche. Die Auswahl und ständige interne Prüfung seiner Mitglieder erfolgt nach strengsten Kriterien, insbesondere im Hinblick auf die Implementierung geeigneter Standards zur Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsprävention sowie dem Spieler- und Jugendschutz.

Die mit obigem Entwurf vorgeschlagenen Änderungen führen zu einer Erhöhung der Schutzstandards, zu einer Erweiterung um bereits technisch mögliche Identifizierungsverfahren sowie letztlich zu einer (zwingenden) Digitalisierung von Behördenwegen. Der OSWV unterstützt die vorgeschlagenen Änderungen weitgehend, da sie geeignet sind, mittelfristig auch die internen Arbeitsabläufe der Wettunternehmen zu vereinheitlichen und zu vereinfachen.

  1. Biometrisches Erkennungsverfahren

Durch den Einsatz biometrischer Erkennungsverfahren als Alternative zur Identifizierung mittels Wettkundenkarte kann den Möglichkeiten des technischen Fortschritts Rechnung getragen werden. Wichtig ist dabei, dass die Identitätsfeststellung im Sinn des § 6 FM-GwG durch den Einsatz biometrischer Erkennungsverfahren in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sichergestellt wird. Es wäre daher aus Praxissicht wünschenswert, in den Erläuterungen demonstrativ jene biometrischen Erkennunsgverfahren zu nennen, die bereits jetzt technisch diese Voraussetzungen jedenfalls erfüllen (etwa Fingerabdruck, Papillarlinienabdrücke, etc.). Aufgrund des raschen technischen Fortschritts wäre eine taxative Aufzählung allerdings nicht förderlich.

  1. Mindestinhalt Wettkundenkarte

Die Normierung eines Mindestinhalts der Wettkundenkarte ist sinnvoll, die in Z. 1 bis 4. genannten inhaltlichen Elemente entsprechen jenen anderer Landesvorschriften (zB § 8 Abs. 4 StWttG; § 7 Abs. 3 Oö. Wettgesetz; § 9b Abs. 2 K-TBWG).

Die in Z. 5 beschriebenen Anforderungen an das Lichtbild des Kunden begegnen allerdings Bedenken, weil diese in vielen Fällen zu einer Neuaustellung führen. Natürlich ist eine Identifizierung nur möglich, wenn der Wettkunde auf dem Lichtbild klar erkennbar abgelichet ist; die Erkennbarkeit sollte jedoch nicht an feste zahlenmäßige Werte geknüpft werden, weil damit eine landesüberschreitende Verwendung bestehender Kundenkarten in vielen Fällen verunmöglicht wird. Der OSWV regt daher nachstehende Formulierung an:

  1.         Lichtbild des Kunden, durch das eine eindeutige Identifizierung des Wettkunden iSd § 6 FM-GwG, sichergestellt ist.
  1. Anzeigeverfahren

Angedacht ist die verpflichtende Verwendung des Unternehmerserviceportals für Anzeigen nach § 22 Z. 2, 3 und 4. Worin besteht jedoch die sachliche Rechtfertigung, Anzeigen nach Z. 1 und Z. 5 unterschiedlich zu behandeln? Keineswegs spricht sich der OSWV für eine Erweiterung verpflichtender Kommunikationswege aus, doch ist zu befürchten, dass die Schaffung selbiger nur für partielle Anzeigen zu einer Erhöhung des Administrativaufwandes – sowohl bei den Wettunternehmen als auch bei der Behörde – führen wird.

Sinnvoller wäre es, (mehrere) einheitliche Kommunikationswege für alle Agenden festzulegen.

  1. Anregung – nicht Teil der Novelle
  • 15 Z 6 S.WuG normiert:

Wettunternehmer dürfen die folgenden Wetten nicht anbieten, abschließen oder vermitteln:

  1. Wetten auf Fußballspiele aus unteren als der jeweils dritthöchsten nationalen Liga;

Die Gesetzesmaterialen (Nr 179 der Beilagen 5. Session der 15. GP, S. 38) führen aus:

Die Z 6 verbietet, ungeachtet des Umstandes, dass es doch regionale Märkte gibt, in denen auf Fußballspiele aus niedrigeren Ligen gewettet wird, Wetten auf Fußballspiele aus einer unteren als der jeweils dritthöchsten nationalen Liga. Die Frage, ob es sich bei den so von Wetten ausgeschlossenen Ligen um Profi- oder Amateurligen handelt, ist unerheblich.

Erst jüngst wurden die in Salzburg tätigen Wettunternehmen mit Schreiben vom 31.5.2022 über die Rechtsansicht des Amts der Salzburger Landesregierung hinsichtlich des Verbots gemäß § 15 Z 6 S.WuG idF LGBl Nr. 41/2020 informiert, wonach Wetten auf Fußballspiele aus unteren als der jeweils dritthöchsten Liga verboten seien sowie Wetten auf Nachwuchsmannschaften der nationalen Ligen (Z.B. U19, U20, U21 usw.) (…) daher aus dem Wettangebot ausnahmslos und unverzüglich zu entfernen seien. Ein klärendes Gespräch mit der Behörde ergab nachstehende Differenzierung:

Erlaubt sind:

o          Wetten auf internationale Fußballspiele, sofern beide Mannschaften zumindest der dritthöchsten nationalen Liga angehören (zB Red Bull Salzburg vs. Feyenoord Rotterdam)

o          Wetten auf Fußballspiele von Nationalmannschaften (ab U19 aufwärts), unabhängig, ob es sich dabei um Qualifikationsspiele, Endrundenspiele oder Freundschaftsspiele handelt;

Verboten sind:

o          Wetten auf (uU hochkarätige) Fußballspiele, sofern die Mannschaften nicht zumindest der dritthöchsten nationalen Liga angehören (zB Finale der Coppa Italia Primavera: Juventus Turin U19 vs. Inter Mailand U19)

Letztgenanntes Verbot ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt. Man bedenke, dass etwa die Coppa Italia Primavera aus sportlicher Sicht sowie im Hinblick auf den dahinterstehenden Organisationsapparat mitunter der höchsten Liga einer anderen Nation um Welten voraus ist. Die vom historischen Gesetzgeber verfolgte Intention, Wetten auf jene Wettereignisse, die insbesondere aufgrund mangelnder Professionalität des dahinterstehenden Organisationsapparats manipulationsanfälliger seien, auszuschließen, ist in solchen Fällen denkunmöglich gegeben.

Der OSWV regt daher an, Wetten auf Fußballspiele von Nachwuchsmannschaften der nationalen Ligen ab U19 generell zuzulassen, sofern beide Stammmanschaften (erste) zumindest der jeweils dritthöchsten nationalen Liga angehören, weil diese über den notwendigen Grad an Professionalität des dahinterstehenden Organisationsapparats verfügen. Die Änderung könnte durch Klarstellungen in den Erläuterungen erfolgen, wonach bei Z. 6 alternativ auf die Ligazugehörigkeit jeweilige Stammmannschaft abzustellen ist.

  1. Fazit

Der OSWV ist als Repräsentant von rund 85 % aller stationären österreichischen Wettunternehmen zuversichtlich, dass die obigen Anregungen aufgegriffen und in der endgültigen Fassung der Neuregelung Niederschlag finden werden. Für Rückfragen stehen wir natürlich gerne zur Verfügung!

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