Entwurf eines Gesetzes über den Abschluss von Wetten und das Vermitteln von Wetten, Wettkunden und Wettangeboten (Burgenländisches Wettengesetz – Bgld. WettenG); Einleitung des Begutachtungsverfahrens
Zahl: 2026-000.411-22/14
OE: VR-HL
Zum obgenannten Entwurf eines Gesetzes erstattet der Österreichische Sportwettenverband (nachstehend kurz „der OSWV“) nachstehende
STELLUNGNAHME:
Vorweg, der OSWV begrüßt die lang erwartete Neukodifizierung des burgenländischen Wettrechts ausdrücklich. Die vorliegenden Entwürfe sowohl des Gesetzes als auch der erläuternden Bemerkungen wirken modern und lassen die Erfassung künftiger Entwicklungen ohne neuerliche Novellierung zu. Darüber hinaus nimmt der OSWV wohlwollend zur Kenntnis, dass in den erläuternden Bemerkungen Konkretisierungen vorgesehen sind, die den Interpretationsspielraum auf das Wesentliche einschränken und sohin eine hinreichende Planbarkeit der Gesetzesadressaten und eine vorhersehbare Vollziehung ermöglichen.
Der OSWV repräsentiert mit einem Anteil von rund 95 % aller stationären österreichischen Wettunternehmen das Gros der Wettbranche. Es kann gar nicht oft genug betont werden, dass sich der OSWV ausschließlich aus Wettunternehmen, die über österreichische (hier konkret burgenländische) wettenrechtliche Bewilligungen verfügen, zusammensetzt. Er repräsentiert ausschließlich die „Weiß-Branche“,
- deren Wettangebot gesetzlich massiv eingeschränkt ist;
- deren gesetzliche Verpflichtungen iZm mit der Implementierung von Spielerschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im internationalen Vergleich an der Spitze stehen;
- deren Abgabenlast bereits jetzt erdrückend
Trotz dieser erheblich wettbewerbsnachteiligen Rahmenbedingungen schaffte es die österreichische Wettbranche bisher, insbesondere im terrestrischen Bereich, ein für die Wettkunden attraktives, rechtssicheres und wirtschaftlich darstellbares Wettangebot aufrechtzuerhalten, eine aus unionsrechtlicher Sicht gerade noch vertretbare Kanalisierungsrate zu ermöglichen und die kontinuierlich steigende Abwanderung in den teilweise noch immer gänzlich unregulierten Onlinebereich zumindest zu verlangsamen. Jeder Eingriff des Gesetzgebers, der zu einer weiteren Verschlechterung dieser Rahmenbedingungen darstellt, konterkariert die Bemühungen der legalen Wettbranche und beschleunigt die obgenannte Entwicklung unumkehrbar.
Vor diesem Hintergrund regt der OSWV nachstehende Abänderungen zum vorliegenden Entwurf an:
Ad) § 5 (Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung als Wettunternehmer und Anzeigepflichten)
Abs. 2 Z. 4: „ein Konzept über die beabsichtigten Tätigkeiten und die geplanten Betriebsstätten vorlegt“
Es ist grds. nachvollziehbar, dass die Behörde Interesse an einer Gesamtbeurteilung und Einordnung der Antragsteller hat. Über diese Daten verfügt sie aber bereits und mutet es verfassungsrechtlich bedenklich an, die Bewilligungserteilung zusätzlich von Faktoren, die außerhalb des geographischen Wirkungsbereich des Gesetzes anzusiedeln sind – etwa wettenrechtliche Bewilligungen in anderen Bundesländern oder im Ausland, abhängig zu machen. Überdies wäre es praxisfern und würde einen enormen, va. auch behördenseitigen Aufwand verursachen, das nicht näher definierte Konzept stets aktuell zu halten. So müsste konsequenterweise jede Hinzunahme oder der Entfall von Einzelaufstellungen außerhalb des Landes Burgenland bereits zu einer Abänderung des Konzepts, dessen Einreichung und letztlich zu dessen Kontrolle durch die Behörde führen.
- Der OSWV regt daher die Streichung der Z. 4 an.
Abs. 4: „Der Wettunternehmer hat seine finanzielle Leistungsfähigkeit in Form einer Bankgarantie oder einer Kreditrahmenbestätigung eines in der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates gelegenen Geldinstitutes in der Höhe von mindestens 250 000 Euro zu erbringen.“
Die Vorlage eines Bonitätsnachweises ist den erläuternden Bemerkungen zufolge ausgestaltet: „Die Höhe der Sicherheitsleistung wurde so gewählt, dass sie ausreichende Deckung gewährleistet.“ Der Entwurf verschweigt jedoch, was damit gedeckt werden soll. Dem OSWV ist (österreichweit!) kein einziger Fall bekannt, in welchem die Sicherheitsleistung der Befriedigung von Ansprüchen der Behörde oder Dritter herangezogen wurde. Die Höhe der Sicherheitsleistung hat sohin reine Filterfunktion, um den Kreis der potentiellen Marktteilnehmer einzuschränken, einen darüber hinausgehenden Mehrwert hat sie nicht..Ungeachtet der verfassungsrechtlichen (Un-)Zulässigkeit dieses Ansinnens, wird vom OSWV angeregt, die Höhe des Bonitätsnachweises auf das Niveau der Nachbarbundesländer herabzusenken (NÖ: EUR 150.000,–; OÖ: 200.000,–; STMK: EUR 180.000,–), um eine Abwanderung aus dem Land Burgenland mangels Attraktivität des rechtlichen Rahmens hintanzuhalten.
- Der OSWV regt daher die Herabsetzung auf EUR 150.000,– an.
Ad) § 10 (Wettkundenkarte, Zugang mittels biometrischen Erkennungsverfahren)
Das Entwurf berücksichtigt Teile der technischen Entwicklung (insb. biometrische Erkennungsverfahren). In den erläuternden Bemerkungen ist die Absicht des Gesetzgebers, möglichst technisch offene Bestimmungen zu schaffen, klar erkennbar. Bisher noch nicht berücksichtigt wurde dabei die Möglichkeit sog. virtueller Wettkundenkarten, deren Vorlage etwa über das Smartphone erfolgt – vgl. hierzu Kundenkarten in Supermärkten. Dies würde eine niederschwellige Ergänzung schaffen und größere Kundenakzeptanz sicherstellen.
- Der OSWV regt daher Aufnahme virtueller Wettkundenkarten in Abs. 4 samt Definition in den erläuternden Bemerkungen an.
Ad) § 11 (Wettbuch, Wettscheine)
Abs. 2: „Der Wettunternehmer hat dem Wettkunden über jede durchgeführte Wette einen Wettschein auszufolgen.(…)“
Die Verpflichtung zur Dokumentation des Wettvertrages dem Kunden gegenüber ist nachvollziehbar. Die „Ausfolgung“ eines physischen Wettscheins jedoch praxisfern. Sinnvoller wäre (alternativ) die Verpflichtung zur digitalen Zurverfügungstellung über das Kundenkonto.
- Der OSWV regt daher nachstehende Umformulierung an:
Der Wettunternehmer hat dem Wettkunden über jede durchgeführte Wette einen Wettschein unmittelbar zur digitalen Zugriffsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen oder auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden in Printform auszufolgen.(…)
Abs. 2 Z. 4: „den Abgabeort“
Die Anführung des Abgabeortes macht wenig Sinn, zumal dieser (Kundenstandort) im Falle des Wettabschlusses im Online-Wege nicht überprüfbar ist. Überdies handelt es sich um einen unzulässigen Eingriff in das dispositive Zivilrecht, das den zivilrechtlichen Ort des Vertragsabschlusses regeln kann. Rechtschutzdefizite des Kunden (Konsumenten) iZm der Gerichtszuständigkeit und des anwendbaren Rechts ergeben sich aufgrund des hier zwingenden internationalen Rechts ohnehin nicht. Demgegenüber schafft die Anführung des Abgabeortes mehr Verwirrung als verwertbare Information.
- Der OSWV regt daher die Streichung des Abs. 2 Z. 4 an.
Abs. 2 Z. 7: „den Einsatz, die Quote, den erzielbaren Maximalgewinn sowie Gebühren und Abgaben“
Gemäß § 28 Abs 3 GebG (BGBl. I Nr. 97/2025) sind zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 die Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Gebühr ist von diesen Personen unmittelbar zu entrichten. Eine Solidarhaftung des Wettkunden als Vertragspartner ist sohin gesetzlich ausgeschlossen.
Die Frage der Berücksichtigung eigener Gebühren- und Abgabenschulden des Wettunternehmers in der Quote (= Preis der Wette) stellt sohin ein rein interne Kalkulation des geschäftlichen Wagnisses dar, ist aber in der Außenwirkung (Preis) das zentrale Kriterium im Wettbewerb. Für den Wettkunden zählt zwecks Vergleichbarkeit des Angebots nur der von ihm absolut zu entrichtende Betrag, nicht jedoch dessen Zusammensetzung. Es besteht kein Mehrwert in dieser Information.
- Der OSWV regt daher die Streichung des Abs. 2 Z. 7 an.
Ad) § 12 (Jugend- und Wettkundenschutz)
Abs. 2: „Wetteinsätze an einem Wettterminal oder Wetteinsätze, die pro Wette den Betrag von 50 Euro übersteigen, dürfen nur von Personen geleistet werden, die über eine gültige Wettkundenkarte oder einen Zugang mittels biometrischem Erkennungsverfahren verfügen.“
Nunmehr jahrelange Erfahrungen mit dem NÖ Wettgesetz (§ 13 Abs. 2, LGBl. Nr. 58/2020) sowie dem Oö. Wettgesetz (§ 7 Abs. 2, LGBl.Nr. 85/2021) haben gezeigt, dass die anonyme Wettabgabe am Wettschalter, dh in Anwesenheit des Personals, bis zu einem Betrag von EUR 100,– keinen Bedenken begegnet und durch Herabsetzung kein höheres Schutzniveau des Wettkunden erreicht werden kann. Umgekehrt konterkarieren zu knapp angesetzte Einsatzlimits die Kanalisierung und schrecken Wettkunden ab.
- Der OSWV regt daher die Erhöhung auf EUR 100,– an.
Ad) § 13 (Erlöschen und Entziehung der Bewilligung)
Abs. 3. Z 1: „Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn, (…)
eine Bewilligungsvoraussetzung weggefallen ist, insbesondere, wenn die Zuverlässigkeit des Wettunternehmers, des Geschäftsführers, einer zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personen-gesellschaft befugten Person oder des Gesellschafters, dessen Gesellschaftsanteile mehr als 50 % betragen, nicht mehr gegeben ist, (…)“
Die Bestimmung stellt inhaltlich eine change-of-control-clause dar. Sie ist jedoch zu ausufernd gestaltet, weil iZm mit Kapitalgesellschaften die gesellschaftsrechtlich vorgegebene Sphärentrennung zwischen der Gesellschafterebene und der Ebene der außenvertretungsbefugten Personen negiert wird.
- Der OSWV regt daher die Streichung der Teilpassage „oder des Gesellschafters, dessen Gesellschaftsanteile mehr als 50 % betragen“
Ad) § 14 (Risikoanalyse und Risikominderung)
Abs. 2: „(…) die Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene und eine unabhängige Prüfung der Strategien, Kontrollen und Verfahren.“
Die Formulierung ist unglücklich gewählt, weil eine Verwechslung mit dem in § 19 Abs. 10 des Entwurfs beschriebenen Geldwäschebeauftragten („Der Wettunternehmer hat einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bestellen (Geldwäschebeauftragter).“) möglich ist.
- Der OSWV regt daher eine andere Bezeichnung des Personenkreises an.
Ad) § 18 (Verstärkte Sorgfaltspflichten)
Abs. 3: „Der Wettunternehmer hat die Landesregierung über solche Transaktionen und die daran beteiligten Personen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern der Wetteinsatz oder der Wettgewinn jeweils einen Geldbetrag von 1 250 Euro übersteigt.“
Die Bestimmung wird in den erläuternden Bemerkungen als zusätzliche risikomindernde Maßnahme im Sinne des Art. 18a Abs. 2 der GW-RL benannt. Sie bleibt jedoch sachlich unbegründet und wird sich in praxi durch eine Informationsüberflutung der Behörde darstellen. Überdies bleibt offen, wie die Einmeldung technisch umgesetzt werden soll (Email, postalisch?)
- Der OSWV regt daher die Streichung der Passage an.
Ad) § 19 (Verstärkte Sorgfaltspflichten)
Abs. 14: „Wettunternehmern ist es nicht gestattet, zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden auf Dritte zurückzugreifen. Im Hinblick auf Tochterunternehmen und Zweigstellen, die einem Gruppenprogramm nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, gilt § 14 FM-GwG sinngemäß.
Die Bestimmung stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Verschärfung dar. Möglicherweise handelt es sich um ein Redaktionsversehen, zumal auch der Verweis auf § 14 FM-GwG verfehlt ist. Die dort normierte Bestimmung (siehe va. § 13 FM-GwG) regelt geradezu die Modalitäten der Zulässigkeit der Ausführung durch Dritte. Auch die erläuternden Bemerkungen enthalten keinerlei Begründung.
In praxi sind Wettunternehmen stark auf die Inanspruchnahme professioneller Dritter bei der Ausführung der sie treffenden Sorgfaltspflichten angewiesen. Dies reicht von der Kundenidentifizierung und dem Abgleich mit Sanktionslisten bis hin zum Transaktionsmonitoring. Ein Verbot der Inanspruchnahme professioneller Dienstleister verhindert im Ergebnis die Wettunternehmertätigkeit.
- Der OSWV regt daher die Streichung des Abs. 14 an.
Ad) § 25 (Abgabenhöhe und Abgabenschuldner)
Abs. 1: „Die Wettterminalabgabe beträgt pro Wettterminal für jeden Kalendermonat 250 Euro. Der Abgabenanspruch entsteht mit der Inbetriebnahme des Wettterminals und endet mit der Stilllegung bzw. der Entfernung.“
Der OSWV ist sich der prekären Budgetsituation bewusst. Dennoch verdeutlichen die Zahlen aus anderen Bundesländern, dass eine Überbesteuerung insgesamt das Abgabenaufkommen sinken lässt.
Im Land Steiermark etwa erwies sich die gesetzlich normierte Abgabenhöhe des Steiermärkischen Wettterminalabgabegesetzes (LGBl. Nr. 25/2013) in Höhe von EUR 1.100,–/Wettterminal als prohibitiv, sodass mit Einführung des Steiermärkischen Wettterminalabgabegesetzes 2018 (LGBl. Nr. 10/2018) die Abgabenhöhe auf EUR 175,– (Verringerung um rund 85 %) herabgesetzt wurde. Seither unverändert:

Das Abgabengesamtaufkommen erhöhte sich schlagartig von EUR 15.400,– im Jahr 2015 auf einen Höchststand in Höhe von 124.775,– (Steigerung um 710,23 %) und nahm in den Folgejahren bis 2024 auf EUR 97.475,– ab. Im Zeitraum der gleichbleibenden Abgabenhöhe (2018-2024) war sohin eine Verringerung, um lediglich 13,91 % zu verzeichnen; zwischen 2022 und 2023 sogar eine leichte Steigerung.
Die obgenannten Zahlen basieren auf den behördenseitig erteilten Angaben und verdeutlichen, dass eine Erhöhung der Abgabenlast zwingend zur einer Verringerung des Abgabengesamtaufkommens führt. Die Überbesteuerung würde „totes Recht“ schaffen. Die im Vergleich zu anderen Bundesländern tendenziell geringere Wirtschaftskraft im Land Burgenland würde diese Entwicklung zusätzlich befeuern.
- Der OSWV regt daher die Festsetzung der Wettterminalabgabe im Betrag von EUR 175,– an.
Ad) § 32 (Übergangsbestimmungen)
Abs. 1: „Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebene Wettterminals sind bis zum Ablauf von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 9 anzuzeigen.“
- 9 des Entwurfs sieht (ua.) die Verpflichtung zur Vorlage eines technischen Sachverständigengutachtens für jedes einzelne – bestehende – Wettterminal zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 2. Im Hinblick auf die geplante Beschlussfassung und Kundmachung des Gesetzes noch vor der Sommerpause 2026 fällt ein wesentlicher Teil der Übergangsfrist in die Sommermonate 2026, in denen erfahrungsgemäß viele der ohnehin in ihrer Anzahl sehr geringen Sachverständigen des einschlägigen Fachgebiets urlaubsbedingt abwesend sind oder die Tätigkeit ihrer betriebenen Sachverständigenbüros infolge Personalausfalls stark zurückgefahren wird. Die faktische Frist zur Vorlage verkürzt sich sohin wesentlich.
Eine Verlängerung der Übergangsfrist wäre ohne Nachteile oder Regelungsdefizite möglich, zumal die geltende Rechtslage seit Jahrzehnten besteht.
- Der OSWV regt die Verlängerung der Übergangsfrist des Abs. 1 auf sechs Monate oder alternativ bis zum Ablauf des 31.12.2026 an.
Der OSWV ist als Repräsentant von rund 95 % aller stationären österreichischen Wettunternehmen zuversichtlich, dass die obigen Anregungen aufgegriffen werden und in der endgültigen Fassung der Neuregelung Niederschlag finden werden. Für Rückfragen stehen wir natürlich gerne zur Verfügung!
