Wiener Wettengesetz – Initiativantrag

Zum vorliegenden Initiativantrag erlaubt sich der Österreichische Sportwettenverband die nachstehende STELLUNGNAHME einzubringen.

1. Grundsätzlich ist auszuführen, daß das neue Wiener Wettengesetz erst einige Monate alt ist und daß darin Regelungen aufgenommen wurden, die wohl bei weitem überschießend und nicht sachgerecht sind.

2. Schon dieses bestehende Wiener Wettengesetz läßt die Befürchtung aufkommen, daß einerseits das Wettgeschäft sich weiter in das Internet verlagert, nämlich zu ausländischen Buchmachern, wobei dann auch keine Steuern und Gebühren für den österreichischen Staat daraus resultieren. Andererseits lassen die Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes befürchten, daß ein Gutteil des Geschäftes in die Illegalität abdriftet.

3. Im übrigen werden durch die im Initiativantrag vorgesehenen Änderungen offensichtliche Pannen bzw. Versäumnisse im Zusammenhang mit der Erlassung des Wiener Wettengesetzes repariert (nachgeholt) bzw. soll in Teilbereichen die gesetzlich vorgesehene Verwaltungsstrafe dergestalt modifiziert werden, daß als Mindeststrafe Euro 2.200,– festgelegt wird.

4. Nicht einsehbar ist, daß die der Behörde in § 23 (5) des Entwurfes eingeräumte Frist von 3 Tagen durch eine Frist von einem Monat (somit eine Verzehnfachung) ersetzt werden soll. Dies würde bedeuten, daß völlig zu Unrecht durchgeführte „vorläufige Maßnahmen“ – wie dies in der Vergangenheit leider häufiger geschehen ist – über einen Monat faktisch Bestand haben und sich die Betroffenen nicht entsprechend wehren können. Diese Bestimmung ist aus dem Blickwinkel der Rechtstaatlichkeit abzulehnen. Der Österreichische Sportwettenverband hält seine Kritik am Wiener Wettengesetz, welches durch den vorliegenden Initiativantrag nur geringfügig geändert werden soll, aufrecht. Die nunmehr für gewisse Verwaltungsübertretungen vorgesehene Mindeststrafe ist weder geeignet die Unklarheiten des zumindest in Teilbereichen untauglichen Wiener Wettengesetzes (etwa betreffend verbotene Wetten) zu beseitigen, noch das Wettgeschäft grundsätzlich einer sachlichen Reglementierung zuzuführen.

Initiativantrag Wettgesetz Wien Lg 02868-2016
Stellungnahme Sportwettenverband