STELLUNGNAHME DES OSWV ZUR NOVELLIERUNG DES OÖ-WETTGESETZES

Der Österreichische Sportwettenverband hat zum vorliegenden Entwurf für ein neues Landesgesetz, mit dem das Oberösterreichische Wettgesetz geändert werden soll die nachstehende Stellungnahme fristgerecht zum 06. Juni 2017 im Sinne seiner Mitglieder und der Wettbranche an das zuständige Amt der OÖ-Landesregierung gesandt:


STELLUNGNAHME:


Mit den in Aussicht genommenen Änderungen soll der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung entsprochen werden.

Der Österreichische Sportwettenverband spricht sich grundsätzlich für verstärkte und den europarechtlichen Vorgaben entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aus.

Somit findet der vorliegende Entwurf die Zustimmung des Verbandes, dies allerdings nach Maßgabe der nachstehenden Einschränkungen:

1.) Die Verlängerung der in § 6 Abs. 5 für die Landesregierung festgesetzten Frist von 4 Wochen auf 8 Wochen (somit Verdoppelung der Frist!) scheint nicht angebracht und würde eine massive Erschwerung des Geschäftsbetriebes für die Unternehmen bedeuten. Der Österreichische Sportwettenverband geht davon aus, dass eine richtige und vollständige Anzeige im Sinn des § 6 Abs. 2 des Gesetzes keinesfalls eine längere Bearbeitungszeit als 4 Wochen nach sich zieht und dass es somit nicht sachgerecht ist, die Möglichkeit der Aufnahme des Geschäftsbetriebes um weitere 4 Wochen zu verzögern.

Somit kann einer Verlängerung der Frist nicht zugestimmt werden und wird etwa darauf verwiesen, dass die Wettunternehmer selbst – etwa in laufenden Verwaltungsstrafverfahren – mitunter binnen einer Frist von einer oder zwei Wochen schwierigste Stellungnahmen abzugeben haben.

2.) Die Anführung von Bestimmungen des Glückspielgesetzes (BGBlNr. 620/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 118/2016) in § 8 Abs. 1 des Entwurfes scheint zumindest teilweise verfehlt.

§ 31 des Glückspielgesetzes enthält Bestimmungen über die Aufsicht durch den Bundesminister für Finanzen und ist ein Zusammenhang mit Wettterminals nicht erkennbar.