Aus aktuellem Anlass und nach mehrfachen Anfragen an den OSWV – finden sie hier aktuelle Informationen und Empfehlungen zum Thema Registrierkassenpflicht für die Wettbranche in Österreich:
Die Bestimmungen über die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht finden auf Ausspielungen von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den §§ 5,14 und 21 Glückspielgesetz (GSpG) keine Anwendung, da in diesen Fällen spezielle Aufzeichnungspflichten bestehen.
Wettterminals fallen grundsätzlich unter die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Als Dienstleistungsautomaten fallen sie allerdings unter die Erleichterungen des § 4 der Barumsatzverordnung 2015.
Demnach kann bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, die nach dem 31.12.2015 in Betrieb genommen werden, eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden und besteht weder eine Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach 132a BAO, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze € 20,00 nicht übersteigt.
Eine vereinfachte Losungermittlung kann bei diesen Automaten durch eine zumindest im Abstand von 6 Wochen regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung der erbrachten Dienstleistungen durch manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken durchgeführt werden. Darüber hinaus sind anlässlich jeder Kassenentleerung, die zumindest einmal monatlich zu erfolgen hat, die vereinnahmten Geldbeträge je Automat zu ermitteln und aufzuzeichnen.
Es ist davon auszugehen, dass Wettterminals grundsätzlich alle Voraussetzungen für die Erfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht erfüllen, sodass die Bestimmungen über die vereinfachte Losungsermittlung nach § 4 BarUV 2015 gar nicht in Anspruch genommen werden müssen.
Hinsichtlich einer externen Abrechnung bei Aufstellung von Wettterminals z.B. in Gaststätten oder auf Tankstellen ist Folgendes festzuhalten:
Wenn anlässlich der Abrechnung mit dem Wirt (oder dem Tankstellenbetreiber) an diesen ein Betrag ausbezahlt wird, so hat dies unter Beachtung der Registrierkassen- und Belegerteilungsverpflichtung (des Wirtes) zu geschehen. Es muss somit der Betrag über die Registrierkasse des Wirtes (bzw. des Tankstellenbetreibers) unter Erteilung eines Belegs laufen.